{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n2. Besondere Auskunftspflicht von Behörden (Art. 13a E-\nBWIS)\na. Bundesstaatlich-kompetenzielle Fragen\naa. Für die Regelung des Amtsverkehrs zwischen Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes\nkann sich der Bundesgesetzgeber auf die – in Art. 164 Abs. 1 Bst. g, Art. 178 und Art. 182 Abs. 2 BV\nvorausgesetzte (inhärente 194) – Zuständigkeit zur Regelung von Organisation und Verfahren der Bundesbehörden stützen. Entsprechendes gilt auch für «Organisationen» im Sinne von Art. 13a Abs. 1 E-\nBWIS (ausgelagerte Aufgabenträger), soweit sie der Bundesebene zugeordnet sind (Art. 178 Abs. 3\nBV).\n\nDie Kantone (samt ihren Behörden, Verwaltungseinheiten usw.) sind gemäss Art. 44 Abs. 2 BV in\nallgemeiner Weise verpflichtet, Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Soweit die Kantone Bundesrecht\numsetzen (Art. 46 Abs. 1 BV), kann sich der Bundesgesetzgeber darüber hinaus auch auf die einschlägigen Sachkompetenzbestimmungen stützen, um Amtshilfeverpflichtungen zu statuieren. 195\n\nDie Auskunftsbegehren im Rahmen von Art. 13a Abs. 1 E-BWIS stehen von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit dem Erkennen oder Abwehren von Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz in den Bereichen Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst\n\n193\nNicht näher untersucht wird hier das Verhältnis zur allgemeinen Datenschutzgesetzgebung des Bundes.\n194\nZu den Kompetenztypen näher (statt vieler) TSCHANNEN, Staatsrecht, 286 ff.; BIAGGINI, Komm. BV, N 10 vor\nArt. 42.\n195\nIm vorliegenden (bundesstaatlich-kompetenziellen) Kontext interessieren vorerst nur die Auskunftspflichten\n(Art. 13a Abs. 1 E-BWIS). Auf das Melderecht (Art. 13a Abs. 4 E-BWIS) wird im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz kurz einzugehen sein.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 291\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nund verbotener Handel mit Waffen (usw.). Sie dienen somit der Erfüllung einer verfassungsrechtlich\nausreichend abgestützten Bundesaufgabe (vgl. auch III.2.a.). 196 Die Regelung betreffend die besondere Auskunftspflicht (Art. 13a Abs. 1 E-BWIS) ist auch insoweit kompetenziell hinreichend abgestützt.\n\nDas Bestimmtheitsgebot beansprucht nicht nur im Bereich der Grundrechte Geltung (vgl. vorne I.4.c.),\nsondern in allgemeiner Weise (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) 197 und somit auch im bundesstaatlichen Verhältnis (Bund–Kantone), wenn auch hier nicht mit derselben Strenge wie im Grundrechtsbereich. Unter\ndem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes ist zunächst festzuhalten, dass Art. 13a E-BWIS einen relativ\nhohen Abstraktionsgrad aufweist. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der Verpflichteten (Behörden,\nVerwaltungseinheiten, Organisationen) als auch für die Voraussetzungen und den Umfang der Auskunftspflichten.\n\nbb. In Bezug auf die Behörden und Verwaltungseinheiten ist die Offenheit nicht weiter problematisch.\nDenn nach dem Konzept des Gesetzesentwurfs sind alle Behörden und Verwaltungseinheiten des\nBundes und der Kantone 198 zu Auskünften verpflichtet, entweder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BWIS\noder aber (neu) gestützt auf Art. 13a E-BWIS.\n\nWas die «Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen», betrifft, so reduziert sich die Unbestimmtheit durch die in Art. 13a Abs. 3 E-BWIS genannten Kriterien (die ihrerseits aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig sind) sowie durch die vom Bundesrat zu erlassende Verordnung, in welcher\ndie verpflichteten Organisationen anhand der gesetzlichen Kriterien zu bestimmen sind. Für dieses\nVorgehen des Gesetzgebers lassen sich sachliche Gründe anführen. 199 Aus bundesstaatlicher Sicht\nist diese Regelungsmethode nicht zu beanstanden.\n\ncc. In Bezug auf die Voraussetzungen und den Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist\nder Gesetzestext ebenfalls relativ offen formuliert. Immerhin ist aufgrund des Wortlauts und der Gesetzessystematik hinreichend klar, dass die im Rahmen von Art. 13a E-BWIS erfassten Behörden,\nVerwaltungseinheiten und Organisationen nur zu Auskünften im Einzelfall verpflichtet sind. Für allgemeine oder besondere Informationsaufträge (vgl. Art. 11, Art. 13 Abs. 2 BWIS) bietet Art. 13a Abs. 1\nE-BWIS keine Grundlage. 200\n\nIm Übrigen lassen sich für die relative Offenheit des Art. 13a E-BWIS sachliche Gründe anführen, die\nim Zusammenhang mit dem hier interessierenden bundesstaatlichen Verhältnis (Bund–Kantone) hinreichend gewichtig sind:\n- Im Bereich der Gefahrenabwehr stösst die generell-abstrakte Normierung sachbedingt an Grenzen\n(vgl. vorne I.4.c.).\n- Die besondere Auskunftspflicht aktualisiert sich erst im Einzelfall. Ausgangspunkt ist stets ein konkretes Auskunftsbegehren des zuständigen Sicherheitsorgans. Wenn die um Auskunft ersuchte\nStelle der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 13a Abs. 1 E-BWIS nicht erfüllt\nsind, so kann sie sich dem Begehren widersetzen (auch wenn dies in Art. 13a und 13b E-BWIS nur\nimplizit gesagt wird). Es ist diesfalls Sache des Sicherheitsorgans, aktiv zu werden und entweder\nden Klageweg zu beschreiten und das Bundesverwaltungsgericht anzurufen (Art. 13b Abs. 2 E-\nBWIS) oder – sofern sich die Streitigkeit innerhalb der Bundeszentralverwaltung abspielt – die gemeinsame Aufsichtsbehörde um Entscheid anzugehen. Spätestens in diesem Stadium wird das\nAuskunft verlangende Sicherheitsorgan darzutun haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen\n\n"}