{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDiese Rahmenbedingungen sollten hinreichend Gewähr dafür bieten, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Praxis nachgelebt wird.\n\nUnter dem Aspekt der EMRK ist aus heutiger Sicht keine andere Beurteilung angezeigt. Nach gegenwärtigem Stand von Rechtsprechung und Lehre sind die Anforderungen an eine Einschränkung der\nParallelgarantien der EMRK (Art. 8 ff. EMRK, jeweils Abs. 2) grundsätzlich nicht strenger als die Anforderungen gemäss Art. 36 BV (vgl. vorne I.4.f.).\n\nTrotz aller Sicherungen kann nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden, dass gestützt\nauf Art. 18n E-BWIS in einem Einzelfall eine unverhältnismässige Anordnung ergeht. Dies ist freilich\nkein Grund, die fragliche Bestimmung im Rahmen der hier vorgenommenen abstrakten Überprüfung\n(vgl. vorne I.3.) als grundrechtswidrig einzustufen.\n\n4. Ergebnis\nDie Überprüfung ergibt, dass Art. 18n E-BWIS, welcher den Erlass von Tätigkeitsverboten ermöglicht,\nkompetenzgemäss ist (vgl. 2.) und einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist (vgl. 3.).\n\nIV. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit der\nAuskunftspflichten gemäss Art. 13a ff. E-\nBWIS\n1. Zur Fragestellung\nGemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 BWIS sind Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und\nZollorgane sowie verschiedene weitere Behörden und Verwaltungseinheiten zu Auskünften und Meldungen an die Staatsschutzbehörden verpflichtet. Gestützt auf die heute geltende Fassung von Art.\n13 Abs. 3 BWIS 190 kann der Bundesrat die Melde- und Auskunftspflichten vorübergehend («für begrenzte Zeit») auf weitere, nicht in Art. 13 Abs. 1 BWIS aufgelistete Behörden, Verwaltungseinheiten\nund Organisationen ausdehnen. Der Bundesrat hat dies mit seiner (mehrfach verlängerten) Verordnung vom 7. November 2001 getan. 191\n\nIm Rahmen der «BWIS II»-Vorlage sollen für die nicht durch Art. 13 Abs. 1 BWIS erfassten Behörden\nund Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie für bestimmte, vom Bundesrat zu bezeichnende (Art. 13a Abs. 3 E-BWIS) Organisationen folgende Neuerungen eingeführt werden:\n- Besondere Auskunftspflicht (Art. 13a Abs. 1 E-BWIS): In den Bereichen «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen [usw.]»\nsollen die fraglichen Verwaltungsträger 192 im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen von\n\n190\nDie Bestimmung lautet: «Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind.»\n191\nVerordnung vom 7. November 2001 betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts\nvon Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit (SR\n120.1; ursprünglich bis Ende 2002 befristet; zuletzt verlängert bis zum 31. Dezember 2011).\n192\nAls Beispiele nennt die bundesrätliche Botschaft die Meldestelle für Geldwäscherei oder die für Ausweise\nzuständigen Behörden (Botschaft «BWIS II», BBl 2079 5080).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 290\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nGesetzes wegen zur Auskunft verpflichtet sein (d.h. nicht, wie heute, nur vorübergehend im Rahmen einer bundesrätlichen Verordnung).\n- Melderecht (Art. 13a Abs. 4 E-BWIS): Diese Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen\nsollen unaufgefordert Meldung erstatten können, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder\näussere Sicherheit in den genannten Bereichen feststellen.\n- Auch für Steuerbehörden soll die besondere Auskunftspflicht gelten. Hier statuiert der Gesetzesentwurf einige zusätzliche Rahmenbedingungen (Art. 13a Abs. 2 E-BWIS).\n\nDie genannten Bestimmungen regeln Fragen der Amtshilfe zugunsten der Staatsschutzbehörden des\nBundes. Soweit es im Rahmen der Auskunftserteilung bzw. im Rahmen von Meldungen um die Weitergabe von Personendaten geht, kommen auch grundrechtliche Aspekte (verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz) ins Spiel.\n\nBei der Beurteilung von Art. 13a E-BWIS stehen aus verfassungsrechtlicher Sicht zwei Fragen im\nZentrum:\n- Inwieweit ist der Bundesgesetzgeber befugt, Behörden, Verwaltungseinheiten und Aufgabenträger\nausserhalb der Bundesverwaltung (kantonale Amtsstellen, externe Aufgabenträger) zur Auskunftserteilung zu verpflichten? (Frage nach den Kompetenzen des Bundes; dazu hinten 2.a)\n- Inwieweit setzt der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz der Weitergabe von Personendaten\nGrenzen? (Vereinbarkeit mit den einschlägigen Grundrechten 193, insb. Art. 13 BV, Art. 8 EMRK;\ndazu hinten 2.b)\n\nIm Rahmen der «BWIS II»-Vorlage sollen neu auch gewerbliche Transporteure unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung von Auskünften über von ihnen erbrachte Leistungen verpflichtet werden\nkönnen (Art. 13c E-BWIS). Im Vordergrund steht hier die Frage, inwieweit der Bund private Unternehmen zur Auskunftserteilung verpflichten darf (dazu hinten 3.).\n\nNur punktuell erörtert werden müssen im Folgenden zwei Bestimmungen des Gesetzesentwurfs, welche allgemeine Rahmenbedingungen für die Amtshilfe festlegen (Art. 13b E-BWIS: Verfahren bei\nStreitigkeiten; Art. 13d E-BWIS: Wahrung gesetzlicher Berufsgeheimnisse).\n\n"}