{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nmit diesem unbestimmten Rechtsbegriff ein sehr weites Einsatzfeld für Tätigkeitsverbote zu öffnen.\nBei näherem Hinsehen zeigt sich, dass es für die Anwendung von Art. 18n E-BWIS nicht genügt,\nwenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Vielmehr muss darüber hinaus stets auch (kumulativ) eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes gegeben sein. Ein blosser Gefahrenverdacht (vgl. vorne II.1.c.) reicht nicht aus. Bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass der Gesetzesentwurf eine konkrete Gefährdung voraussetzt und somit an\neinen im Polizeirecht gebräuchlichen Begriff anknüpft, der einer genaueren richterlichen Überprüfung\ngrundsätzlich zugänglich ist.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 18n E-BWIS zwar eine beträchtliche Offenheit aufweist. Gemessen an den Massstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man allerdings die aus Art. 36 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an die Normbestimmtheit als erfüllt ansehen, zumal die Offenheit verfahrensrechtlich kompensiert wird.\n\ncc. Gemäss EMRK müssen Eingriffe in die geschützten Freiheitsrechte «gesetzlich vorgesehen» sein\n(vgl. z.B. Art. 11 Abs. 2 EMRK). Die Anforderungen der EMRK an die Normbestimmtheit sind im Allgemeinen nicht strenger als jene gemäss Bundesverfassung. Die vorstehenden Überlegungen können\nbei der Überprüfung der Konventionskonformität sinngemäss herangezogen werden. Dass die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbots mit relativ offenen Begriffen umschrieben werden, hat sachbedingte Gründe. Nach heutigem Stand von Rechtsprechung und Lehre dürften diese Gründe auch im\n187\nRahmen der EMRK für eine Rechtfertigung ausreichen.\n\ne. Verhältnismässigkeit\nDie Überprüfung der Regelung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – soweit diese bereits im\njetzigen Stadium (Gesetzesentwurf), d.h. losgelöst von einem konkreten Einzelfall, möglich ist – ergibt\nFolgendes.\n- Eignung: Der Erlass eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 18n E-BWIS erscheint als ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um terroristischen oder gewaltextremistischen Umtrieben entgegenzuwirken.\n- Erforderlichkeit: Art. 18n E-BWIS enthält eine blosse Ermächtigung (nicht eine Verpflichtung), Tätigkeitsverbote auszusprechen. Das eingeräumte Ermessen («kann») ermöglicht eine grundrechtskonforme Handhabung der Bestimmung in sachlicher, örtlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht. 188 Verboten werden kann nur eine Tätigkeit, nicht eine Organisation als solche. Der Kreis der\nmöglichen Adressaten wird auf eine Weise umschrieben, die es erlaubt, dem Störerprinzip (vgl.\nvorne II.1.b.) Rechnung zu tragen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Maximaldauer von fünf\nJahren (Abs. 2; verlängerbar) mag prima vista als ziemlich lang erscheinen. Art. 18n E-BWIS begründet jedoch keine Verpflichtung, diesen Rahmen auszuschöpfen. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Festsetzung einer angemessenen Verbotsdauer im Einzelfall.\nDer Gesetzesentwurf sieht zudem ausdrücklich eine Beendigung des Verbots vor, wenn die regelmässig von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Anordnungsbedingungen nicht\nerfüllt sind. 189\n- Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit): Ob das präventivpolizeiliche Handeln die\nProportionen zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung wahrt, kann letztlich erst im konkreten\nEinzelfall beurteilt werden. Die gesetzliche Regelung lässt keine Anzeichen eines offenkundigen\nMissverhältnisses erkennen.\n\nEine grundrechtskonforme Handhabung der Norm im Einzelfall ist somit möglich. Ein wirksamer\nSchutz der Grundrechte ist freilich damit allein noch nicht garantiert (vgl. vorne II.3.). In die verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch einzubeziehen, unter welchen Rahmenbedingungen die fragliche\nNorm künftig angewendet wird.\n\n187\nEs bleibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die traditionell stark einzelfallorientierte Rechtsprechung des\nEGMR weniger gefestigt und stärker im Fluss ist als die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den parallelen\nAnforderungen gemäss Bundesverfassung. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der\nEGMR in einem künftigen Einzelfall einen strengeren Massstab an die Normbestimmtheit anlegt als das Bundesgericht.\n188\nDer Umstand, dass die Förderung terroristischer oder gewaltextremistischer Umtriebe bereits Gegenstand\nquinquies\nstrafrechtlicher Verbotsnormen ist (vgl. insb. Art. 260 StGB: Finanzierung des Terrorismus), hindert den\nBundesgesetzgeber nicht, auch auf verwaltungsrechtlicher Ebene Verbote vorzusehen.\n189\nEine Beendigung muss nach allgemeinen Grundsätzen auch dann erfolgen, wenn die Überprüfung auf Verlangen betroffener Kreise erfolgt ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 289\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nArt. 18n E-BWIS setzt mit Blick auf die Rechtsanwendung verschiedene (bereits unter d. erörterte)\ngesetzliche Leitplanken, die gerade auch eine verhältnismässige Anwendung des Gesetzes sichern\nhelfen. So liegt die Verbotsanordnung in der Zuständigkeit einer politisch verantwortlichen Magistratsperson (Art. 18n Abs. 1 E-BWIS). Die Anordnung ergeht in Gestalt eines förmlichen Entscheids im\nRahmen eines Verwaltungsverfahrens. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben. Die einschlägige Gesetzgebung erlaubt eine volle richterliche Rechts- und Sachverhaltskontrolle.\n\n"}