{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n d. Gesetzliche Grundlage (Bestimmtheitsgebot)\naa. Die durch ein Tätigkeitsverbot bewirkten Grundrechtseingriffe können schwer wiegen (vgl. vorne\na.). Daher ist eine hinreichend bestimmt formulierte Grundlage in einem Bundesgesetz erforderlich\n(vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. vorne I.4.c.). Eine bundesgesetzliche Grundlage wird mit Art. 18n E-BWIS\ngeschaffen. Art. 18n Abs. 1 E-BWIS operiert allerdings bei der Umschreibung der Verbotsvoraussetzungen mit Begriffen, die einen beträchtlichen Grad an Offenheit aufweisen (z.B. «Tätigkeit»; «mittelbar»; «gefährdet»).\n\nWie bereits einleitend ausgeführt (vgl. vorne I.4.b.), ist der Grad der erforderlichen Bestimmtheit gemäss Bundesgericht abhängig: 181\n\n«von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung» (BGE\n128 I 327, 340).\n\nDie generell-abstrakte Normierung stösst, wie das Bundesgericht ausführt, gerade im Bereich des\nPolizeirechts (Gefahrenabwehr) sachbedingt an Grenzen, da sich die Polizeitätigkeit vielfach gegen\nnicht leicht bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen richtet. 182 Die Anforderungen an\ndie Normbestimmtheit dürfen daher nicht überspannt werden.\n\nbb. Vor diesem Hintergrund gibt Art. 18n Abs. 1 E-BWIS zu den folgenden Bemerkungen Anlass:\n\nDie Bestimmung ist zwar generalklauselartig formuliert. Es handelt sich indes um einen Bereich, in\nwelchem die zu verbietenden Tätigkeiten sich im Voraus kaum genauer fassen lassen. 183 Ein Tätigkeitsverbot kann zwar zu einem schweren Grundrechtseingriff führen. Das Verbot selbst ergibt sich\njedoch (anders als bei strafrechtlichen Verboten) nicht schon aus der fraglichen Norm. Es entsteht\nvielmehr erst durch eine konkrete Anordnung im Einzelfall. Der Gesetzesentwurf auferlegt dem zur\nRechtsanwendung berufenen Mitglied des Bundesrates ausdrücklich die Pflicht, Umfang und Inhalt\ndes Verbotes so genau wie möglich zu bestimmen. Eine zu vage formulierte Verbotsverfügung müsste\nwegen Verletzung der genannten Vorgabe als gesetzwidrig eingestuft und aufgehoben werden.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass die normative Unbestimmtheit gemäss gefestigter Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts bis zu einem gewissen Grad «durch verfahrensrechtliche Garantien gleichsam\nkompensiert werden» kann. 184 Beim Erlass des konkretisierenden Verwaltungsaktes (Verfügung)\nkommt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung (Art. 1 und Art. 3 VwVG e\ncontrario). Es sind die in Gesetz und Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Garantien zu beachten. Insbesondere muss das Tätigkeitsverbot nach allgemeinen Grundsätzen begründet werden (Art.\n35 VwVG). Das Verbot kann erst mit Rechtskraft der Verfügung greifen und nur gegenüber jenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen, denen die Verfügung in gehöriger Form eröffnet wurde\n(Art. 34, 36, 38 VwVG). Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,\nmit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (Art. 29a E-BWIS). Es steht das übliche Spektrum an\nRügemöglichkeiten zur Verfügung. 185 In einem allfälligen Beschwerdeverfahren ist es nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Behörde darzutun, dass die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind.\nGelingt dies nicht, so wird die angerufene Gerichtsinstanz das Verbot aufzuheben haben. 186\n\nGemäss Art. 18n E-BWIS kann auch eine Tätigkeit verboten werden, die bloss mittelbar der Förderung von terroristischen oder gewaltextremistischen Umtrieben dient. Auf den ersten Blick scheint sich\n\n181\nVgl. auch BGE 132 I 49, 58; BGE 125 I 369, 379; BGE 109 Ia 273, 284.\n182\nBGE 128 I 327, 340, mit Hinweisen. Vgl. auch SCHEFER, Beeinträchtigung, 54; (kritisch) SCHWEIZER/MÜLLER, in:\nLeGes 2008/3, 379 ff.\n183\nGemäss Botschaft «BWIS II» (BBl 2007 5064) wäre eine abschliessende Auflistung der mit einem Verbot\nerfassbaren Tätigkeiten wenig sachgerecht. Dies leuchtet grundsätzlich ein. Immerhin ist der Bundesgesetzgeber nicht gehindert, der Norm dadurch etwas mehr Konturen zu verleihen, dass er einige typische Beispiele für\nmögliche Tätigkeitsverbote aufzählt (eingeleitet durch das Wort «namentlich» oder «insbesondere»).\n184\nBGE 128 I 327, 340. Vgl. auch SCHEFER, Beeinträchtigung, 54.\n185\nDie einzige Ausnahme ist das Fehlen der Angemessenheitskontrolle vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 29a\nAbs. 3 E-BWIS; vgl. vorne II.4.b.). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 29a BV) nicht weiter problematisch. Die Anforderungen an eine wirksame Beschwerdeführung im Sinne von Art. 13 EMRK sind erfüllt.\n186\nEine Umkehr der Beweislast findet insoweit nicht statt. – Vgl. auch Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5111.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 288\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n"}