{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n b. Beurteilung von Art. 18n E-BWIS aus kompetenzrechtlicher Sicht\nDer Erlass eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 18n E-BWIS setzt voraus, dass die fragliche Tätigkeit «terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe» fördert und «die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet» (Hervorhebung hinzugefügt). Der Bund darf mithin Tätigkeitsverbote nur bei Gefährdungen aussprechen, welche die rein gliedstaatliche Ebene übersteigen\nund mithin der nationalen (gesamtstaatlichen) Ebene zuzuordnen sind. Die beiden genannten Bedrohungsfelder (Terrorismus, gewalttätiger Extremismus) gehören zum anerkannten Aufgabenbereich\ndes Bundes (vgl. vorne a.). Die vorgeschlagene Bestimmung bewegt sich insoweit innerhalb des anerkannten Kompetenzrahmens.\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, die innere Sicherheit des\nLandes (Kompetenz des Bundes) und die innere Sicherheit der Kantone (kantonale Kompetenz) voneinander abzugrenzen. Bei der Anwendung des Art. 18n E-BWIS in einem konkreten Einzelfall werden\ndie zuständigen Behörden den verfassungsrechtlichen (Kompetenz-) Rahmen zu beachten haben.\nDies gilt sowohl bei der Anordnung eines Verbots (Departementsvorsteher/in; Abs. 1) als auch bei der\nregelmässigen Überprüfung eines Verbots. Zu den «Anordnungsbedingungen», die vom zuständigen\nDepartement (Abs. 2) zu überprüfen sind, gehört auch der Kompetenzrahmen.\n\nEin Kanton könnte auf dem Klageweg (Art. 120 BGG) gerichtlich überprüfen lassen, ob der Kompetenzrahmen gewahrt ist. Da es sich nicht um eine verdeckte Massnahme handelt, sind auch die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen in der Lage, mittels Beschwerde eine richterliche\nÜberprüfung zu verlangen. Die Prüfung der Rechtmässigkeit eines Tätigkeitsverbots (Art. 29a Abs. 3\nE-BWIS) umfasst auch die Frage der Kompetenzmässigkeit.\n\n170\nVgl. KURT EICHENBERGER, Komm. aBV, Art. 102, N 149, 156; RUCH, Äussere und innere Sicherheit, 898; BIAG-\nGINI, Komm. BV, N 6 zu Art. 57 (je mit Hinweisen).\n171\nGemäss Bundesgericht bestehen «parallele oder konkurrierende Zuständigkeiten» (BGE 117 Ia 216). Es wäre\nallerdings präziser, von teils parallelen, teils konkurrierenden, teils ausschliesslichen Kompetenzen des Bundes\nzu sprechen. Vgl. BIAGGINI, Komm. BV, N 6 und 8 zu Art. 57.\n172\nDer Ingress (in der Fassung vom 24. März 2006) nennt daneben Art. 54 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 BV.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 285\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 18n E-BWIS unter kompetenzrechtlichem\nBlickwinkel einer verfassungskonformen Anwendung zugänglich ist.\n\n3. Zur Frage der Grundrechtskonformität\na. Charakterisierung des Grundrechtseingriffs\nEin in Anwendung von Art. 18n E-BWIS ausgesprochenes Tätigkeitsverbot kann, je nach Gegenstand\nund Ausgestaltung, in unterschiedliche Grundrechte eingreifen. Im Vordergrund stehen Grundrechte\nwie die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK), die Medienfreiheit (insb. Pressefreiheit; Art. 17\nBV; Art. 10 EMRK), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; Art. 11 EMRK), die im Rahmen der Mei-\nnungs- und Versammlungsfreiheit geschützte Kundgebungsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit (Art.\n23 BV; Art. 11 EMRK). 173 Berührt sein können, je nach Konstellation, auch Grundrechte wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV).\n\nEs handelt sich hierbei um Grundrechte, die (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) allen Menschen 174 und im Allgemeinen auch den juristischen Personen zustehen.\n\nEin Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 18n E-BWIS kann, je nach Ausgestaltung, einen schwer wiegenden Eingriff in die genannten Grundrechte bewirken. Entsprechend bedarf ein Tätigkeitsverbot\neiner Grundlage in einem Bundesgesetz. Eine solche Grundlage soll mit Art. 18n E-BWIS geschaffen\nwerden (vgl. dazu auch hinten d.)\n\nBei der Beurteilung der Grundrechtskonformität von Art. 18n E-BWIS ist zu berücksichtigen:\n- dass das Verbot vom zuständigen Departementsvorsteher bzw. von der zuständigen Departementsvorsteherin (Abs. 1) und damit von einer politisch verantwortlichen Magistratsperson (Art. 37\nAbs. 1 RVOG) ausgesprochen werden muss; 175\n- dass das Verbot von Gesetzes wegen befristet werden muss und für höchstens fünf Jahre verfügt\nwerden kann (Abs. 2);\n- dass das Verbot von Gesetzes wegen regelmässig überprüft werden muss (Abs. 2);\n- dass das Verbot nur ausgesprochen werden darf, wenn (kumulativ) zwei Voraussetzungen erfüllt\nsind (Tätigkeit mit bestimmtem Zweck; konkrete Gefährdung der Sicherheit des Landes);\n- dass die Verbotsvoraussetzungen im Gesetz mit relativ unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden (Abs. 1);\n- dass die Tätigkeiten, die mit einem Verbot belegt werden können, im Gesetz selbst nicht näher\numschrieben sind (Abs. 1).\n\nb. Vergleich mit bestehenden Handlungsmöglichkeiten (Art. 184 und Art. 185 BV)\nTätigkeitsverbote können bereits heute gestützt auf die bundesrätlichen Kompetenzen zur Wahrung\nder äusseren und inneren Sicherheit (Art. 184 und Art. 185 BV, je Abs. 3) erlassen werden. 176 Die\nRegelung gemäss Art. 18n E-BWIS unterscheidet sich im Wesentlichen in den folgenden Punkten von\nden Rahmenbedingungen gemäss Art. 184 und 185 BV:\n\n"}