{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nIII. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit des\nTätigkeitsverbots gemäss Art. 18n E-\nBWIS\n1. Zur Fragestellung\nDer Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD soll mit der «BWIS II»-Vorlage die Befugnis erhalten,\nTätigkeiten zu verbieten, welche terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe fördern (Art. 18n E-\nBWIS). 166\n\nDie Bestimmung lautet wie folgt:\n\nArt. 18n (neu) Verbot von Tätigkeiten\n1\nDer Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe\nzu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt.\n2\nEin Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz 1\ngenannten Bedingungen noch erfüllt sind. Das Departement prüft regelmässig, ob die Bedingungen noch erfüllt sind, und hebt das Verbot nach Wegfall der Anordnungsbedingungen auf.\n\nAls möglichen Anwendungsfall nennt die bundesrätliche Botschaft das Verbot von (prima vista möglicherweise harmlos erscheinenden) Geldsammlungen für Destinatäre in einem ausländischen Krisengebiet. 167\n\nBei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Art. 18n E-BWIS stellen sich im Wesentlichen zwei\nFragen:\n- zum einen die Frage, ob der Bund über die nötige Kompetenz für eine derartige Regelung verfügt\n(vgl. 2.);\n- zum anderen die – im vorliegenden Gutachten im Zentrum stehende – Frage der Grundrechtskonformität (Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK; vgl. 3.).\n\n2. Zur Kompetenzfrage\na. Kompetenzrahmen\nDer Bund besitzt eine grundsätzlich umfassende Kompetenz im Bereich der äusseren Sicherheit (Art.\n54 und Art. 58 BV). Im Bereich der inneren Sicherheit sind grundsätzlich die Kantone zuständig, wenn\nund soweit nicht Zuständigkeiten des Bundes bestehen (Art. 3 BV). 168\n\nIn der Bundesverfassung finden sich verschiedene Anknüpfungspunkte für punktuelle Zuständigkeiten\ndes Bundes im Bereich der inneren Sicherheit. 169 Eine Kompetenznorm herkömmlichen Zuschnitts\nfehlt allerdings. Ähnlich verhielt es sich schon unter der Bundesverfassung von 1874. Dennoch war\n\n166\nNicht näher zu untersuchen ist hier Art. 18o E-BWIS (Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von\nPropagandamaterial), welcher unverändert den bisherigen Art. 13a BWIS fortführt (vgl. Botschaft «BWIS II»,\nBBl 2007 5113).\n167\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5111.\n168\nVgl. auch Art. 4 Abs. 1 BWIS.\n169\nVgl. z.B. Art. 52 BV (Bundesintervention), Art. 57 Abs. 2 (Koordinationskompetenz) und Art. 58 Abs. 2 (Unterstützung ziviler Behörden) sowie die in den Armeekompetenzen (Art. 58 ff. BV) implizit enthaltenen polizeilichen Zuständigkeiten im militärischen Bereich (vgl. Art. 92 MG). Vgl. auch die völkerrechtlich fundierte Pflicht\ndes Bundes, den Schutz bestimmter Personen und Gebäude (insb. Botschaften) sicherzustellen (dazu Art. 22\nAbs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, SR 0.191.01). – Vgl. AUBERT, Comm.,\nArt. 57, N 2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 284\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nund ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass der Bund über eine (inhärente) Kompetenz zum\nSchutz der eigenen Institutionen und Organe bzw. des Gesamtstaates besitzt. 170\n\nDas Bundesgericht hat in einer noch unter der Bundesverfassung von 1874 ergangenen Leitentscheidung unter Berufung auf EICHENBERGER klargestellt, dass dem Bund «wegen seiner Staatlichkeit» die\n«notwendig mitgegebene primäre Staatsaufgabe» zufalle, «für seine innere und äussere Sicherheit zu\nsorgen» (BGE 117 Ia 202, 211). Bei der Ausübung dieser «ungeschriebene[n] oder stillschweigende[n]» Kompetenz (BGE 117 Ia 202, 212) habe der Bund die verfassungsrechtliche Ordnung zu beachten. Dazu gehören laut Bundesgericht neben den Grundrechten auch die «Zuständigkeiten anderer Staatsorgane und insbesondere der Kantone», denen «für ihr Gebiet primär die allgemeine Polizeihoheit» zukomme (BGE 117 Ia 216). 171\n\nDas noch unter der alten Bundesverfassung beschlossene BWIS beruft sich in seinem Ingress im\nWesentlichen auf eine nicht näher spezifizierte (ungeschriebene) «Zuständigkeit des Bundes zur\nWahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft». 172\n\nEs gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Kompetenzlage mit Erlass der neuen Bundesverfassung\nsubstanziell verändert hätte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass man der Staatsschutzgesetzgebung, wie sie in den Jahren 1998/99 Bestand hatte, die Kompetenzgrundlage hätte\nabsprechen oder entziehen wollen. Die Überlegungen des Bundesgerichts bleiben somit auch unter\nder neuen Bundesverfassung aktuell. Das (Weiter-) Bestehen einer ungeschriebenen Kompetenz des\nBundes wird im Übrigen in Bestimmungen wie Art. 57 Abs. 2 BV, Art. 173 Abs. 1 Bst. a und b oder Art.\n185 Abs. 3 BV vorausgesetzt.\n\nNaturgemäss wird der genaue Umfang einer ungeschriebenen Bundeszuständigkeit aus der Verfassungsurkunde nicht ersichtlich. Auch wenn daher der Umfang im Einzelnen unklar und umstritten sein\nmag, darf man davon ausgehen, dass der Bundesgesetzgeber auch nach Inkrafttreten der neuen\nBundesverfassung grundsätzlich befugt ist, Massnahmen zu treffen, die dem Erkennen und Abwehren\nvon Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst und gewalttätigen Extremismus\ndienen.\n\n"}