{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDie Kooperationsregel des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BWIS ermöglicht es (ja scheint es zu gebieten), dass\npräventivpolizeiliche Erkenntnisse, die im Rahmen eines Strafverfahrens nicht oder nicht in dieser\nForm oder nicht in einem derart frühen Zeitpunkt hätten gewonnen werden können, ohne weiteres in\nein Strafverfahren einfliessen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 BWIS lässt es zu (ja scheint zu gebieten 157), dass auch die unter Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-\n154\nEingehend dazu das Leiturteil des EGMR vom 6. Juni 1978 in Sachen Klass und andere gegen Deutschland\n(Fn. 27). Vgl. auch hinten VII.2.\n155\nNicht zu erörtern ist hier die Frage der Verwertbarkeit im Strafprozess.\n156\nBotschaft «BWIS II», BBl 2007 5109. – Die in Art. 246 der künftigen StPO vorgesehene Durchsuchung von\n«Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen» ist denn auch nicht im Kapitel «Geheime\nÜberwachungsmassnahmen» (Art. 269 ff. StPO) eingeordnet. Ein direktes Pendant zu Art. 18m E-BWIS fehlt.\n157\nIn diesem Sinne die Vernehmlassungsvorlage «BWIS II», Erläuternder Bericht, S. 10 (wo von einer Pflicht zur\nWeitergabe die Rede ist).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 281\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nBWIS) gewonnenen Erkenntnisse für die Verfolgung irgendwelcher Delikte weitergegeben werden,\nganz unabhängig von der Art und Schwere der verfolgten Tat. Spezifikationen oder Begrenzungen\nsind weder aus dem Gesetzestext (Art. 17 Abs. 1 BWIS) noch aus der ausführenden Verordnung 158\nersichtlich. 159 Auch die Weitergabe von Personendaten ins Ausland wird im Gesetz ähnlich offen geregelt (vgl. insb. Art. 17 Abs. 3 Bst. a BWIS). 160\n\nAuf diese Weise droht die wichtige rechtsstaatliche Garantiefunktion des Strafprozessrechts 161 unterlaufen zu werden. 162 Der Übergang von Erkenntnissen aus dem präventivpolizeilichen Bereich in den\nBereich der Strafverfolgung bedarf einer Regelung, welche den unterschiedlichen Befugnissen und\nMöglichkeiten bei der Gewinnung von Erkenntnissen Rechnung trägt. Art. 17 Abs. 1 BWIS reflektiert\ndie im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage entstehenden neuen – die Befugnisse der Strafverfolgungsorgane übersteigenden – Möglichkeiten der Staatsschutzorgane nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht\nist die Regelung zu unbestimmt formuliert. Eine Eingrenzung und Klarstellung der Weitergabemöglichkeiten im Gesetz erscheint aus grundrechtlicher Sicht geboten. 163\n\nDie Verfassung gibt dem Bundesgesetzgeber nicht eine bestimmte Lösung vor. Das Gesetz muss\naber sicherstellen, dass die unter Einsatz der besonderen Mittel (Art. 18a ff. E-BWIS) gewonnenen\nErkenntnisse nicht für die Verfolgung irgendwelcher – auch ganz geringfügiger – Delikte weitergegeben werden. Die «Übermittlungsschwelle» muss in einem vernünftigen Verhältnis zu Art und Schwere\nder zu verfolgenden Tat stehen. 164 Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen beträchtlichen Bewer-\ntungs- und Gestaltungsspielraum. Er darf sich aber seiner Verantwortung, klarere gesetzliche Leitplanken für die Datenweitergabe zu setzen, nicht entziehen.\n\n5. Ergebnis\nDie Frage, ob im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage besondere Mittel der Informationsbeschaffung für\npräventivpolizeiliche Zwecke eingeführt werden sollen, ist im Wesentlichen eine politische Frage, die\nvom Gesetzgeber im Rahmen des demokratischen Entscheidungsverfahrens zu beantworten ist.\n\nWird diese Frage bejaht, so steht der Gesetzgeber in der Pflicht, für eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Mittel und ihres Einsatzes zu sorgen. Denn der Einsatz bewirkt schwer wiegende\nGrundrechtseingriffe, insbesondere in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8\nEMRK). Ein wirksamer Grundrechtsschutz in diesem grundrechtlich bekanntermassen sehr sensiblen\nBereich verlangt nicht nur, dass:\n- die Regelungen auf der Stufe des Gesetzes hinreichend bestimmt formuliert sind,\n- der Einsatz generell und im Einzelfall durch hinreichend gewichtige öffentliche Interessen (Schutz\nvon Rechtsgütern) gerechtfertigt ist,\n\n"}