{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n147\nVgl. insb. Art. 18d Abs. 2 E-BWIS (obligatorische Befristung der Massnahme) und Art. 18g E-BWIS (Einstellung des Einsatzes). Vgl. auch Art. 18e Abs. 3 (Überprüfung der Notwendigkeit einer Weiterführung).\n148\nDiese Lösung würde die Wirksamkeit des Grundrechtsschutzes besser gewährleisten als die Statuierung einer\nPflicht zur periodischen Überprüfung der Verzichtsgründe von Amtes wegen.\n149\nEine völkerrechtliche Grenze zieht zusätzlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dies allerdings beschränkt auf «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» und «strafrechtliche Anklagen».\n150\nVgl. WALTER KÄLIN, Die Bedeutung der Rechtsweggarantie für die kantonale Verwaltungsjustiz, in: ZBl 1999,\n49 ff., 58 ff. – Vgl. auch BGE 130 I 312, 327.\n151\nVgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung (vom 20. November 1996), BBl 1997 I 1 ff., 524; ESTHER\nTOPHINKE, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in: ZBl 2006,\n88 ff., 98 ff.\n152\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung (vom 20. November 1996), BBl 1997 I 1 ff., 524. – Wie bei den oft\nzitierten actes de gouvernement (Entscheidungen mit «überwiegend politischem Charakter») dürfte es sich\nhierbei vielfach um unechte Ausnahmen handeln (vgl. BIAGGINI, Komm. BV, N 6 und 10 zu Art. 29a).\n153\nFür entsprechende Überlegungen zu Art. 13 EMRK vgl. das Urteil des EGMR vom 6. Juni 1978, Klass und\nandere gegen Deutschland (Fn. 27), §§ 68 ff. (zu Art. 13 EMRK). Dazu hinten VII.2 und 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 280\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nchen parallel zu den Überlegungen betreffend die Verfassungskonformität der einzelnen Gründe gemäss Art. 18i Abs. 2 E-BWIS (Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV; vgl. vorne ee.). Eine Einordnung der in Art. 18i\nAbs. 2 E-BWIS vorgesehenen Ausnahmen unter Art. 29a Satz 2 BV dürfte somit grundsätzlich in Betracht kommen. Art. 18i Abs. 2 E-BWIS ist auch mit Blick auf Art. 29a BV einer grundrechtskonformen\nAuslegung und Anwendung prinzipiell zugänglich. Die rechtsanwendenden Behörden (insb. das Bundesverwaltungsgericht als Genehmigungsinstanz) werden dafür zu sorgen haben, dass bei der praktischen Umsetzung der Ausnahmecharakter von Art. 29a Satz 2 BV gewahrt bleibt.\n\nEntsprechende Überlegungen gelten für das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK,\ndas nach der Rechtsprechung des EGMR Einschränkungen zur Wahrung legitimer Geheimhaltungsinteressen erleiden kann. 154\n\nk. Zur Problematik der Datenweitergabe (insb. an Strafverfolgungsbehörden)\naa. Die «BWIS II»-Vorlage enthält unter anderem auch eine Bestimmung betreffend das Bearbeiten\nder mit den besonderen Mitteln beschafften Personendaten. Gemäss Art. 18h Abs. 1 E-BWIS hat das\nBundesamt sicherzustellen, dass Personendaten, die keinen Bezug zur anordnungsbegründenden\nGefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 30 Tagen nach Einstellung des Einsatzes vernichtet werden. Art. 18h Abs. 2 E-BWIS verweist im Übrigen auf die (im Wesentlichen unverändert bleibenden) Art. 3 Abs. 1–3 sowie Art. 15–17 BWIS.\n\nUnter dem Titel «Weitergabe von Personendaten» statuiert Art. 17 BWIS in seinem (unverändert bleibenden) Abs. 1:\n\n«Der Bundesrat regelt durch Verordnung, an welche Empfänger in der Schweiz, die öffentliche Aufgaben erfüllen, der DAP im Einzelfall Personendaten weitergeben kann, soweit es zur Wahrung der inneren oder der\näusseren Sicherheit oder zur Kontrolle seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist. Wenn die gewonnenen Erkenntnisse andern Behörden zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen\nkönnen, werden sie diesen ohne Verzug zur Verfügung gestellt.»\n\nDie Weitergabe von Erkenntnissen, die im Rahmen präventivpolizeilicher Tätigkeiten gewonnen wurden, an die Organe der Strafverfolgung entspricht grundsätzlich einem öffentlichen Interesse. 155 Die\nmit der «BWIS II»-Vorlage angestrebte Teilrevision des Gesetzes schafft für diese Kooperationsregel\nein neues Umfeld. Denn das Bundesamt soll künftig Mittel der Informationsbeschaffung einsetzen\nkönnen, welche den Strafverfolgungsbehörden nicht in dieser Form bzw. nicht in einem derart frühen\nZeitpunkt zur Verfügung stehen:\n- Art. 18m E-BWIS ermöglicht die geheime Durchsuchung eines Datenverarbeitungssystems («ohne\nWissen»). Die bundesrätliche Botschaft weist ausdrücklich auf diesen wesentlichen Unterscheid\nzum Einsatz im Bereich der Strafverfolgung hin: «Im Gegensatz [zu] der im Rahmen einer Strafuntersuchung durchgeführten Durchsuchung, wird hier die Durchsuchung ohne das Wissen des\nmutmasslichen Gefährders durchgeführt.» 156\n- Im Rahmen eines Strafverfahrens kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und\ndie Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten an nicht allgemein zugänglichen Orten\ngemäss Art. 269 ff. bzw. 280 f. StPO nur bei dringendem Tatverdacht und nur bei bestimmten gravierenderen Straftaten angeordnet werden. Gemäss Art. 18a ff. E-BWIS ist der Einsatz der entsprechenden Mittel bereits zur Früherkennung von Gefahren möglich, d.h. unter Umständen weit\nim Vorfeld einer allfälligen Straftat.\n\n"}