{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n Die fehlende Erreichbarkeit wird nicht erwähnt. – Beim Vergleich von Art. 18 Abs. 2 E-BWIS mit den strafprozessualen Regelungen gilt es zu beachten, dass es dort eine zusätzliche Voraussetzung gibt: «Die Mitteilung\nkann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: a. die\nErkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. [...]» (Art. 275 Abs. 2 StPO; ähnlich Art. 10\nAbs. 3 BÜPF, Einleitungssatz). Diese spezifisch strafprozessuale Bedingung hat eine disziplinierende Wirkung,\nfür die es im präventivpolizeilichen Bereich kein direktes Pendant gibt.\n143\nVgl. auch BGE 109 Ia 273, 300 ff. (mit weiteren Hinweisen).\n144\nDie Bezugnahme auf die innere oder äussere Sicherheit geschieht hier, anders als in Art. 18a Abs. 2 E-BWIS,\nohne Einschränkung auf bestimmte Aufgabenfelder. Die Bezugnahme erfüllt hier indes eine andere Funktion\n(Umschreibung des Geheimhaltungsinteresses) als in Art. 18a und Art. 18b E-BWIS (Gefährdung des Schutzguts als Voraussetzung für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung). Die dort diskutierten Einwände greifen hier nicht zwangsläufig durch.\n145\nRedaktionell erscheint Art. 18i E-BWIS verbesserungsfähig: Der Begriff «Dritte» im Sinne von Abs. 2 Bst. c\nmeint nicht unbedingt dasselbe wie der Begriff «Dritte» in Abs. 1 bzw. der Begriff «Drittperson» in Abs. 2 Bst. d.\n146\nVerlangen darf man aber – angesichts des auf dem Spiel stehenden (Grund-) Rechtsschutzes (vgl. vorne aa.)\n– , dass die Behörden das ihnen Mögliche tun, um die Mitteilung vornehmen zu können.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 279\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nAngesichts der Schlüsselrolle der Mitteilung für den Rechtsschutz und für die wirksame Sicherung der\nGrundrechte erfordern die Ausnahmeklauseln und ihre Anwendung besondere Aufmerksamkeit. Eine\nverfassungs- und konventionskonforme Auslegung von Art. 18i Abs. 2 E-BWIS ist grundsätzlich möglich, zumal der Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub als Option ausgestaltet ist («kann»). Die zuständigen Instanzen sind gehalten, das ihnen eingeräumte Ermessen grundrechtskonform zu handhaben.\n\nUnter grundrechtlichem Blickwinkel ist bei der Anwendung von Art. 18i Abs. 2 E-BWIS zu beachten,\ndass die Überprüfung der Gründe im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 18d und 18e E-BWIS\nzwangsläufig den Charakter einer Momentaufnahme hat. Die Rechtfertigungsgründe haben denn\nauch in aller Regel – wenn nicht sogar per se (Bst. a) – vorübergehenden Charakter. Anders als beim\nEntscheid über den Einsatz eines besonderen Mittels 147 ist die Berücksichtigung später eintretender\ntatsächlicher Veränderungen (nachträglicher Wegfall eines Verweigerungsgrundes) beim Entscheid\nüber den Mitteilungsverzicht oder -aufschub nicht institutionalisiert. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit dürfte es daher regelmässig angezeigt sein, den Mitteilungsverzicht zu befristen (blosser\nAufschub). Die kontrollierenden Instanzen sind befugt (auch ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich\nsagt), anstelle eines beantragten definitiven Mitteilungsverzichts einen blossen Aufschub zu gewähren\n(Art. 18i Abs. 3 i.V.m. Art. 18d Abs. 3 bzw. Art. 18e Abs. 3 E-BWIS). Unter dem Blickwinkel eines wirksamen Grundrechtsschutzes wäre es freilich wünschenswert, die Befristung bereits auf Gesetzesstufe\nzum Regelfall zu erheben. 148 Angesichts der besonderen Problematik und Tragweite des Mitteilungsverzichts bzw. -aufschubs erscheint es sodann wünschenswert, im Gesetz ausdrücklich vorzusehen,\ndass im Rahmen der Orientierungen des Bundesrates und der Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 27\nAbs. 1bis E-BWIS) nicht nur die Anzahl der Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ausgewiesen wird,\nsondern auch die Anzahl diesbezüglicher negativer Entscheide bzw. abgelehnter Anträge.\n\nff. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht beeinträchtigen nicht nur den grundrechtlichen Schutz der\nPrivatsphäre, sondern schmälern auch die Rechtsweggarantie (vgl. vorne dd.). Der Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gilt freilich nicht absolut. Bund und Kantone können gemäss\nArt. 29a Satz 2 BV «durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.» 149\nAn die Begründung von Ausnahmen von der Rechtsweggarantie sind hohe Anforderungen zu stellen. 150 In Lehre und Praxis zu Art. 29a BV werden als Gründe vor allem genannt: 151\n- die «spezielle Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und damit\nverbunden Argumente der Gewaltentrennung (z. B. referendumsfähige Beschlüsse des Parlamentes)» 152;\n- die «mangelnde Justiziabilität».\n\nDie hier zu beurteilende Konstellation (Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub) wurde in der Literatur zu\nArt. 29a BV, soweit ersichtlich, bisher nicht thematisiert. Es stellt sich die Frage, ob die in Art. 18i Abs.\n2 E-BWIS zum Ausdruck kommenden Geheimhaltungsinteressen als «Ausnahmefälle» im Sinne von\nArt. 29a BV verstanden werden können. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im Sinne einer harmonisierenden Auslegung und Anwendung der verschiedenen Verfassungsvorgaben sollte Art. 29a BV so\ninterpretiert werden, dass Geheimhaltungsinteressen, die eine Einschränkung des Grundrechts aus\nArt. 13 BV zu rechtfertigen vermögen, eine Inanspruchnahme der Rechtsweggarantie-\nAusnahmeklausel (Art. 29a Satz 2 BV) gestatten. 153 Im Ergebnis laufen bei einer solchen Interpretation die Anforderungen aus Art. 29a Satz 2 BV (Ausnahme von der Rechtsweggarantie) im Wesentli-\n\n"}