{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nee. Zu den einzelnen Ausnahmeklauseln 142 ist – im Lichte der Kriterien des Art. 36 BV (insb. überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Normbestimmtheit) – zunächst Folgendes zu\nbemerken:\n\n139\nNeben den (in Art. 18i Abs. 1 E-BWIS angesprochenen) Dritten «nach Artikel 18c E-BWIS» könnten auch\nnoch weitere Dritte betroffen und in ihren Grundrechten verletzt sein (z.B. Gesprächsteilnehmer). Auch diese\nweiteren Dritten müssen gegebenenfalls die Chance haben, den Rechtsweg zu beschreiten.\n140\nEin vorläufiger Verzicht auf Mitteilung (Mitteilungsaufschub) wiegt je nach Umständen mehr oder weniger\nschwer.\n141\nAnders als Art. 18d E-BWIS statuiert Art. 18i E-BWIS keine Vorgaben betreffend den beim Bundesverwaltungsgericht zu stellenden Antrag. Angesichts der unterschiedlichen Informations- und Interessenlage – wenn\nkeine überzeugenden Argumente angeführt werden, wird das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung\nversagen, so dass die Mitteilung erfolgen muss – erscheint dies hier grundsätzlich vertretbar.\n142\nÄhnlich die Ausnahmeklauseln in Art. 10 Abs. 3 BÜPF. Knapper künftig Art. 279 Abs. StPO: Wenn «der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist».\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 278\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- Gefährdung einer laufenden Informationsbeschaffung oder eines laufenden rechtlichen Verfahrens\n(Bst. a): Die Formulierung ist eher vage, das darin zum Ausdruck kommende Interesse aber plausibel und grundsätzlich legitim. 143 Die Klausel ist einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich. Naturgemäss lässt sich im Rahmen von Bst. a nur ein Aufschub, nicht aber\nein endgültiger Verzicht rechtfertigen.\n- Anderes überwiegendes öffentliches Interesse zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit 144 (Bst. b): Mit dieser sehr vagen Formulierung überantwortet der Gesetzgeber die Handhabung der Norm den rechtsanwendenden Instanzen, ohne konkrete Richtpunkte zu nennen. Die hier\nverwendeten Begriffe finden sich in ähnlicher Weise auch etwa in Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG oder in\nArt. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Dort ist allerdings die Tragweite der Normunbestimmtheit eine andere. Im\nBereich des Art. 18i Abs. 2 E-BWIS geht es um den (allenfalls vorläufigen) Ausschluss der Information überhaupt. Wird auf die Mitteilung (vorerst) verzichtet, so erfährt die betroffene Person nämlich\nnicht nur von der Überwachung, sondern auch von der (vorläufigen) Verweigerung der Mitteilung\nnichts. Somit ist ihr die Chance genommen, den Rechtsweg einzuschlagen und durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen, ob die Berufung auf ein «anderes überwiegendes öffentliches Interesse» gerechtfertigt war oder nicht. – Anders verhält es sich im Bereich des DSG oder\ndes BGÖ: Die Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten oder der Auskunft über Personendaten aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit ist der gesuchstellenden Person\nförmlich zu eröffnen. Diese kann daraufhin den Rechtsweg beschreiten (vgl. Art. 16 BGÖ; Art. 33\nDSG) und gerichtlich überprüfen lassen, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse besteht oder nicht. – Einen gewissen Ausgleich und Ersatz bietet im Falle des Mitteilungsaufschubs\nbzw. –verzichts gemäss Art. 18i E-BWIS das Genehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Dem Gericht fällt die wichtige Aufgabe (und die entsprechende gesteigerte Verantwortung)\nzu, durch Ausübung seiner «Veto»-Möglichkeit eine den grundrechtlichen Anforderungen gerecht\nwerdende Praxis zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheint eine grundrechtskonforme Auslegung und Anwendung der Klausel prinzipiell möglich.\n- Beziehungen der Schweiz zum Ausland (Bst. b): Hier gelten die Überlegungen zu den «anderen\nüberwiegenden öffentlichen Interessen» analog.\n- Erhebliche Gefährdung Dritter (Bst. c): Angesichts des legitimen Interesses und der Qualifizierung\n(«erheblich») erscheint die Regelung aus grundrechtlicher Sicht vertretbar. Bei der Anwendung der\nBestimmung wird unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu beachten sein, dass sich der Mitteilungsverzicht bzw. -aufschub nur rechtfertigen lässt, solange die Gefährdung der Drittperson anhält. Weiter werden neben den Interessen der Drittperson auch die Grundrechtsinteressen der\n145\nüberwachten Person gebührend in die Abwägung einzubeziehen sein.\n- Fehlende Erreichbarkeit (Bst. d): Der vierte Rechtfertigungsgrund klingt zunächst plausibel, denn\nman kann ja von den zuständigen Stellen schlecht das Unmögliche verlangen. 146 Der Problemgehalt der Klausel darf aber nicht unterschätzt werden. Denn die betroffene Person weiss nicht um\ndie Situation und hat deshalb keinen Anlass, etwas zur Klärung beizutragen. Und für die zur Kontrolle berufenen Instanzen (Bundesverwaltungsgericht, Departementsvorsteher/in) ist es, wenn\nüberhaupt, nur sehr schwer möglich, das Fehlen der Erreichbarkeit zu überprüfen. Da gewöhnlich\ndavon auszugehen sein wird, dass die fehlende Erreichbarkeit vorübergehender Natur ist, erscheint ein definitiver Mitteilungsverzicht gestützt auf Bst. d verfassungsrechtlich problematisch.\n\n"}