{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nbb. Die Mitteilungspflicht muss, soll sie ihre Funktion erfüllen, mit Blick auf den Personenkreis so gefasst sein, dass alle Personen, deren Grundrechte berührt und potenziell verletzt sind, die Chance\nhaben, Beschwerde zu erheben. Zu diesem Kreis gehören jene Personen, gegen die sich der Verdacht (Art. 18b Bst. a E-BWIS) und der Einsatz des besonderen Mittels richtet. Weiter können zu diesem Kreis auch Dritte gehören sowie allenfalls betroffene Mitarbeiter bzw. Informanten des Bundesamtes (in deren Privatsphäre möglicherweise ohne ihr Wissen eingegriffen wird).\n\nGemäss Art. 18i Abs. 1 E-BWIS besteht die Mitteilungspflicht gegenüber «der überwachten Person\nund den nach Artikel 18c von den Massnahmen mitbetroffenen Dritten». Nicht ganz klar ist, wie es\nsich mit den in Art. 18b Bst. a E-BWIS separat angesprochenen Organisationen oder Gruppierungen\nverhält. Durch geeignete Interpretation der Begriffe «Person» bzw. «Dritte» (Art. 18i Abs. 1 E-BWIS)\nim Lichte von Art. 18b Bst. a E-BWIS dürfte sich auf dem Weg der Auslegung eine sachgerechte Lösung finden lassen.\n\n134\nDiesem Verfahren unterliegen neben den drei besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung (Art. 18k–18m\nE-BWIS) auch die Funkaufklärung (Art. 14a Abs. 4 E-BWIS) und das Ausstatten bestimmter Personen mit einer\nTarnidentität (Art. 14c und Art. 14d E-BWIS).\n135\nDie Frage der genauen verwaltungs(verfahrens)rechtlichen Qualifikation der nachträglichen «Mitteilung» kann\nhier angesichts der gesetzgeberischen Festlegung offen bleiben.\n136\nIn diesem Sinne Art. 18 Abs. 4 E-BWIS für den Spezialfall des nachträglich nicht genehmigten dringlichen\nEinsatzes.\n137\nIn der Botschaft «BWIS II» werden die entsprechenden Entscheide als Verwaltungsverfügungen qualifiziert\n(BBl 2007 5114).\n138\nAuch die Anforderungen der EMRK können als erfüllt angesehen werden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 277\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nUnklar bleibt weiter auch, unter welchem Titel in Art. 18i E-BWIS die Mitarbeiter und Informanten des\nBundesamtes erfasst werden. Ein Lösungsansatz könnte darin bestehen, dass man den Begriff der\n«überwachten Person» weit auslegt; ein anderer darin, dass man den Begriff des «mitbetroffenen\nDritten» entsprechend weit versteht (was sich freilich mit der Bezugnahme auf Art. 18c E-BWIS im\nGesetzeswortlaut nicht ohne weiteres verträgt). Noch besser wäre es freilich, wenn man den Wortlaut\ndes Art. 18i Abs. 1 E-BWIS etwas präziser fassen würde. 139\n\ncc. Die in Art. 18i Abs. 1 E-BWIS genannte Frist von einem Monat nach Abschluss der Operation ist\naus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Mitteilung wird in eher knappen\nWorten umschrieben («Grund, Art und Dauer der Überwachung»). Die Bestimmung ist grundrechtskonform so zu interpretieren, dass die Mitteilung all jene Elemente umfassen muss, die für eine wirksame Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeiten erforderlich sind.\n\ndd. Die Mitteilungspflicht soll gemäss «BWIS II»-Vorlage nicht uneingeschränkt gelten. Art. 18i Abs. 2\nE-BWIS sieht die folgenden, angesichts des Normwortlauts als abschliessend zu verstehenden Ausnahmen vor:\n\n«2 Die Mitteilung kann aufgeschoben oder von ihr kann abgesehen werden, wenn:\na. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren\nnicht zu gefährden;\nb. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren\nSicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;\nc. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; oder\nd. die betroffene Person oder die Drittperson nicht erreichbar sind.»\n\nAus der Sicht der vom Einsatz eines besonderen Mittels betroffenen Person und ihrer Grundrechte ist\ndiese Bestimmung von ganz zentraler Bedeutung. Denn bei einem Mitteilungsaufschub bzw. -verzicht\nfehlt, praktisch gesehen, der Anknüpfungspunkt für ein Beschwerdeverfahren. Ein Mitteilungsverzicht\nverhindert nicht nur die Inanspruchnahme der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. des Rechts auf\neine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), sondern verunmöglicht es gleichzeitig auch, sich wirksam\ngegen eine allfällige Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8\nEMRK) zu wehren. Der Mitteilungsverzicht bewirkt mithin auch einen Eingriff in materielle Grundrechtsgarantien. Dies gilt sinngemäss auch für den Mitteilungsaufschub.\n\nMitteilungsverzicht wie Mitteilungsaufschub bedürfen daher nicht nur einer Rechtfertigung im Rahmen\nvon Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK, sondern auch einer Rechtfertigung im Sinne von Art. 36 BV bzw.\nArt. 8 EMRK (Einschränkung des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre). Da es (zumindest) beim\n140\nendgültigen Verzicht auf Mitteilung um einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff geht und auch\nder faktische Ausschluss von Rechtsschutzmöglichkeiten schwer wiegt, sind die Anforderungen an\neine Rechtfertigung entsprechend hoch.\n\nArt. 18i Abs. 2 E-BWIS trägt dieser besonderen Ausgangslage insofern Rechnung, als der Mitteilungsaufschub bzw. –verzicht im qualifizierten Verfahren gemäss Art. 18d und 18e E-BWIS genehmigt\nund angeordnet werden muss. 141 Es muss mit anderen Worten sowohl die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt als auch die Zustimmung von zwei Mitgliedern des Bundesrates\nerwirkt werden. Dies sind hohe Verfahrenshürden, die einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der\nGrundrechte leisten können.\n\n"}