{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n127\nBGE 128 I 327, 340. Vgl. auch BGE 109 Ia 273, 284; EGMR, Urteil vom 6. Juni 1978, Klass und andere gegen\nDeutschland (Fn. 27), §§ 50 ff.\n128\nDie Bestimmung lautet: «1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren\nund äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; [...].»\n129\nDie Botschaft «BWIS II» spricht davon, dass Art. 32 VGG «präzisiert» werde (BBl 2007 5114).\n130\nDie Bestimmung lautet: «Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren\noder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; [...].»\n131\nDer Begriff «Bundesrecht» umfasst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch die für den Bund verbindlichen Normen des Völkerrechts. Vgl. B. SCHINDLER, in: Auer u.a. (Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 49 N. 24.\n132\nAus gesetzgebungstechnischer Sicht vermag die Bestimmung nicht ganz zu befriedigen, weil nicht ohne weiteres klar wird, ob die in Abs. 3 genannten Rügemöglichkeiten auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren\nvor dem Bundesgericht (vgl. Art. 29a Abs. 1 Satz 2 E-BWIS) gelten sollen. Dies würde auf eine Erweiterung der\nBeschwerdegründe hinauslaufen, da das Bundesgericht nach den allgemeinen Regeln (Art. 97 BGG) nur eine\nbegrenzte Sachverhaltskontrolle vornehmen kann. Eine redaktionelle Klarstellung im Gesetz erscheint\nwünschenswert.\n133\nVgl. dazu BIAGGINI, Komm. BV, N 8 zu Art. 29a. – Die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung (Art. 29a BV)\ngeht im hier interessierenden Kontext mindestens so weit wie die Garantien gemäss Art. 6 und Art. 13 EMRK,\nso dass hier diesbezüglich keine vertiefte Überprüfung erforderlich ist.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 276\nGutachten Giovanni Biaggini\n\ndd. Gemäss Art. 29a Abs. 2 E-BWIS beginnt «die Beschwerdefrist gegen Handlungen, die dem Verfahren nach den Artikeln 18d, 18e und 18f unterliegen» 134, mit der Mitteilung nach Artikel 18i E-BWIS\nzu laufen. 135 Hier findet die Schlüsselfunktion der Mitteilungspflicht für die Verwirklichung eines wirksamen Grundrechtsschutzes sichtbaren Ausdruck: Nur wer nachträglich vom verdeckt durchgeführten\nEinsatz der besonderen Mittel gemäss Art. 18a ff. E-BWIS erfährt, hat Anlass und Chance, den\nRechtsweg zu beschreiten und eine unabhängige gerichtliche Beurteilung der Grundrechtskonformität\ndes behördlichen Handeln zu erwirken. Erweist sich eine Beschwerde als begründet, so kann das\nangerufene Gericht das Rad der Zeit natürlich nicht einfach zurückdrehen und den bereits durchgeführten verdeckten Einsatz der besonderen Mittel ungeschehen machen. Die überwachte Person\nmuss im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes aber jedenfalls die gerichtliche Feststellung\nder Rechtswidrigkeit des Einsatzes erwirken können. Es muss ihr darüber hinaus auch die Möglichkeit\nzustehen, die Beseitigung der Folgen einer unrechtmässigen Datenerhebung zu verlangen (insb.\nRückzug und Vernichtung der unrechtmässig beschafften Daten 136). Dies muss in Art. 29a E-BWIS\nnicht unbedingt eigens normiert werden, da diese Anliegen aufgrund der zur Anwendung gelangenden\nallgemeinen Regeln der Bundesrechtspflege hinreichend sichergestellt sein sollten.\n\nee. Der in Art. 29a Abs. 2 E-BWIS verwendete Begriff «Handlungen» ist im verfahrensrechtlichen Kontext unüblich, führt aber nicht zu einer Einschränkung, sondern tendenziell zu einer Ausweitung des\nRechtsschutzes, der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sonst typischerweise an einen\nförmlichen Akt (Verfügung) anknüpft (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 137 Es ist theoretisch möglich,\ndass eine betroffene Person bereits vor der behördlichen Mitteilung vom Einsatz besonderer Mittel der\nInformationsbeschaffung Kenntnis erlangt. Eine – gemessen an der gesetzlichen Definition des Fristenbeginns – «vorzeitige» Beschwerdeführung erscheint durch Art. 29a Abs. 2 E-BWIS nicht ausgeschlossen. Die Verfahrensfairness ist insoweit gewahrt.\n\ni. Mitteilungsverzicht bzw. –aufschub (Art. 18i Abs. 2 E-BWIS)\naa. Art. 18i E-BWIS auferlegt dem Bundesamt die Pflicht, der überwachten Person sowie den mitbetroffenen Dritten (vgl. Art. 18c E-BWIS) nach Abschluss der Operation binnen Monatsfrist Grund, Art\nund Dauer der Überwachung mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung mitzuteilen. Dabei\nhandelt es sich um eine wichtige, unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unentbehrliche Schlüsselbestimmung der Gesetzesvorlage. Ohne die durch die Mitteilungspflicht gesicherte Kenntnisgabe\nan die betreffenden Personen könnte der Rechtsschutz nicht greifen und wäre die Wirksamkeit der\nGrundrechte entscheidend geschmälert.\n\nDer an die nachträgliche Mitteilung anschliessende zweistufige gerichtliche Rechtsschutz (Art. 29a\nAbs. 1 E-BWIS) genügt den Anforderungen der neuen verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie\n(Art. 29a BV). 138\n\n"}