{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n122\nIm Beispiel klingt das strafprozessuale Verständnis des Begriffs «Gefahr im Verzug» (Risiko eines Beweismittelverlustes) an. Im präventivpolizeilichen Bereich geht es aber um Gefahrenabwehr, nicht um Beweissicherung. Vgl. CARMEN TROCHSLER-HUGENTOBLER/ADRIAN LOBSIGER, Polizeiliche Befugnisse und Handlungsformen,\nin: SBVR III/1, 298 und 303.\n123\nAnders als Art. 18e Abs. 2 in fine E-BWIS statuiert Art. 18f E-BWIS kein ausdrückliches Delegationsverbot.\nStellvertretung im Verhinderungsfall dürfte möglich sein (durch den stellvertretenden Direktor). Hingegen sollte\nin diesem besonders grundrechtssensiblen Bereich die Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 49 Abs. 3\nRVOG («Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.») ausgeschlossen sein. Eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinn erscheint wünschenswert.\n124\nIn diesem Sinne Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5100.\n125\nZum Vergleich: Im Rahmen des BÜPF (das wegen eines anderen Regelungsansatzes kein Dringlichkeitsverfahren kennt und braucht) dauert die Einsatzphase ohne richterliche Genehmigung maximal 120 Stunden (Art.\n7 Abs. 3 Satz 2 BÜPF; analog Art. 274 Abs. 2 StPO).\n126\nDie beiden hier erwähnten Urteile werden in der bundesrätlichen Botschaft mehrfach angesprochen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 275\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nstimmtheit «durch verfahrensrechtliche Garantien» 127 spielt gerade auch die Möglichkeit des Individuums, wenigstens nach erfolgtem Eingriff ein Gericht anzurufen und seine Rechte wirksam geltend\nzu machen, eine ganze entscheidende Rolle (Ausgleich durch Rechtsschutz ex post). Diese zweite\n(nachträgliche) unabhängige gerichtliche Kontrolle ist aus grundrechtlicher Sicht auch deshalb unentbehrlich, weil die erste (präventive) richterliche Kontrolle – im Rahmen des Genehmigungsverfahrens\n(Art. 18d E-BWIS) – wegen des Überprüfungszeitpunkts zwangsläufig an Grenzen stösst (vgl. vorne\n4.e.). Für den nachträglichen Rechtsschutz wiederum ist bei geheim gehaltenen Überwachungsmassnahmen entscheidend, dass die betreffende Person vom Grundrechtseingriff überhaupt Kenntnis erlangt (vgl. hinten 4.i.).\n\nbb. Unter dem Titel «Verfahren und Rechtsschutz» soll im BWIS ein neuer Art. 29a BWIS eingefügt\nwerden, und zwar mit folgendem Wortlaut:\n\n«1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen steht die Beschwerde an\ndas Bundesverwaltungsgericht offen. Die Beschwerdeentscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar.\n2\nDie Beschwerdefrist gegen Handlungen, die dem Verfahren nach den Artikeln 18d, 18e und 18f unterliegen,\nbeginnt mit der Mitteilung nach Artikel 18i zu laufen.\n3\nMit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden.\n4\nIm Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.»\n\nNach der allgemeinen Regel, wonach eine jüngere und speziellere Norm einer älteren und allgemeineren Norm vorgeht, ist davon auszugehen, dass Art. 29a Abs. 1 Satz 1 E-BWIS die bisher einschlägige (und weiter fortbestehende) Ausnahmeklausel des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Art. 32 VGG 128)\nim Anwendungsbereich des BWIS verdrängt, so dass der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen steht. 129 Eine Öffnung erfährt auch der Beschwerdeweg an das Bundesgericht, indem Art.\n29a Abs. 1 Satz 2 E-BWIS eine entsprechende Verdrängung der (fortbestehenden) Ausnahmeklausel\ndes Bundesgerichtsgesetzes (Art. 83 Bst. a BGG 130) bewirkt, dies ebenfalls beschränkt auf den Anwendungsbereich des BWIS. Im Interesse der Rechtsklarheit erscheinen entsprechende Präzisierungen im VGG und im BGG selbst wünschenswert.\n\ncc. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege schliesst Art. 29a Abs. 3\nE-BWIS für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (implizit) die sonst zulässige Rüge der\nUnangemessenheit (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG) aus. Diese Einschränkung des Spektrums der\nBeschwerdegründe vor Bundesverwaltungsgericht ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei kann im Rahmen des Art. 29a Abs. 3 E-BWIS die Verletzung\nvon Bundesrecht 131 sowie Sachverhaltsrügen geltend machen. 132 Damit erfüllt Art. 29a Abs. 3 E-BWIS\ndie aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) fliessenden Anforderungen. 133\n\n"}