{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n115\nAuch die Wendung «den Einsatz [...] zum Vollzug anordnen» (Art. 18e Abs. 2 E-BWIS) und die Erläuterungen\nin der Botschaft «BWIS II» («auf den Vollzug der Massnahme verzichten»; BBl 2007 5100) könnten so verstanden werden, dass die Anordnungskompetenz eigentlich beim Bundesamt liegt und der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin über eine (blosse) Genehmigungskompetenz verfügt.\n116\nVgl. vorne II.1.c. – Vgl. auch Art. 7 BWIS und Art. 4 VWIS (dort als «Gefahr in Verzug» bezeichnet), wo die\n«Gefahr im Verzug»-Klausel, anders als in der «BWIS II»-Vorlage, jeweils das föderalistische Verhältnis betrifft\n(Koordination Bund-Kantone; Übernahme der Leitung durch den DAP bei Gefahr im Verzug).\n117\nVgl. z.B. SCHOCH, N. 100; DENNINGER, E 64.\n118\nIm Interesse der Regelungsklarheit erscheint es wünschenswert, dass dies im Wortlaut von Art. 18f E-BWIS\ndeutlicher zum Ausdruck kommt.\n119\nStrafprozessualen Vorschriften liegt dagegen typischerweise ein anderes Verständnis des Begriffs «Gefahr im\nVerzug» zugrunde (vgl. z.B. Art. 213, Art. 241 und Art. 263 der künftigen eidgenössischen StPO): Hier geht es\nnicht um den Schutz allgemeiner polizeilicher Schutzgüter, sondern um das spezifische Risiko eines Beweismittelverlustes. Vgl. CARMEN TROCHSLER-HUGENTOBLER/ADRIAN LOBSIGER, Polizeiliche Befugnisse und Handlungsformen, in: SBVR III/1, 298, 303.\n120\nVgl. z.B. Schoch, N. 100: Gefahr im Verzug «meint eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn\nnicht an Stelle der zuständigen Behörde eine andere Behörde tätig wird.» Schaden ist hier zu verstehen als:\nSchaden für ein polizeiliches Schutzgut.\n121\nArt. 18a Abs. 1 E-BWIS, erste Alternative: «Erkennen [...] einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere\nSicherheit».\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 274\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n(Im Beispiel werden diese Gründe nicht spezifiziert.) Die blosse «Gefahr», dass die Zielperson ebenso\nüberraschend die Schweiz wieder verlässt, ohne dass man den Aufenthalt in der Schweiz für die Gewinnung von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen nutzen konnte, begründet für sich allein noch\nkeine «Gefahr im Verzug» im herkömmlichen polizeirechtlichen Sinn. 122 Eine solche Gefahr dürfte\numgekehrt zu bejahen sein, wenn beispielsweise ein sofortiger Einsatz der besonderen Mittel der\nInformationsbeschaffung unerlässlich ist, «um die Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\noder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten» (Art. 18b Bst. a E-BWIS).\n\nWenn das Dringlichkeitsverfahren auch in Fällen zum Zuge kommen soll, bei denen es nicht um eine\n«Gefahr im Verzug» nach herkömmlichem polizeirechtlichem Verständnis geht (sondern eher um eine\nArt Pendant zur strafprozessualen «Beweissicherung»), so müssten aus rechtsstaatlichdemokratischen Gründen die Voraussetzungen in Art. 18f E-BWIS anders formuliert werden, und es\nmüssten die bei einem Mitteleinsatz im blossen Gefahrenvorfeld nötigen organisatorischverfahrensmässigen Vorkehren zum Schutz der Grundrechte getroffen werden.\n\ncc. Im Sinne einer verfahrensmässigen Absicherung verlangt Art. 18f Abs. 1 E-BWIS, dass die Anordnung vom Direktor des Bundesamtes getroffen wird. Diese gesetzgeberische Fixierung der Zuständigkeit auf Stufe Amtsdirektor entspricht einer bekannten Rechtsfigur («Behördenleiter-Vorbehalt») und\n123\nerscheint hier sinnvoll. Aus rechtsstaatlicher Sicht wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzeswortlaut selbst deutlich zum Ausdruck bringt, dass das zuständige Bundesratsmitglied sofort 124 zu\norientieren ist und dass die Anordnung schriftlich festzuhalten ist.\n\ndd. Gemäss Art. 18f Abs. 2 E-BWIS muss das Genehmigungsverfahren innert 24 Stunden eingeleitet\nwerden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung verweigert oder die Vorsteherin bzw.\nder Vorsteher des EJPD nicht innert 48 Stunden den weiteren Vollzug anordnet, so muss das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser Informationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurückziehen und vernichten (bzw. ihre Vernichtung verlangen). Rechnet man die gesetzlichen Fristen zusammen, dann kann ein Einsatz bis zu 96 Stunden ohne richterliche Genehmigung\nerfolgen, gegebenenfalls bis zu weitere 48 Stunden (maximal 120 Stunden) ohne Plazet der politischen Ebene. 125\n\nTrotz dieser Sicherungen und Limitierungen und trotz der ausdrücklich statuierten Pflicht zur sofortigen Einstellung (Art. 18g Bst. d und Bst. e E-BWIS) und zur Folgenbeseitigung (Art. 18f Abs. 4 E-\nBWIS) bei Ausbleiben der nachträglichen Genehmigung bzw. Zustimmung bleibt das Dringlichkeitsverfahren aus rechtsstaatlich-grundrechtlicher Sicht problematisch. Zur Verbesserung der nachträglichen Kontrollmöglichkeiten erscheint es wünschenswert, im Gesetz ausdrücklich vorzusehen, dass im\nRahmen der Orientierungen des Bundesrates und der Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 27 Abs. 1bis\nE-BWIS) jeweils auch die Anzahl und Dauer der Dringlichkeitsverfahren und die Anzahl diesbezüglicher negativer Entscheide bzw. abgelehnter Anträge gesondert ausgewiesen wird.\n\nh. Ausgestaltung des Rechtsschutzes (Art. 29a E-BWIS)\naa. Ein wirksamer Rechtsschutz ist – gerade beim hier interessierenden präventivpolizeilichen Einsatz\nbesonderer Überwachungsmethoden – ein unentbehrliches Element rechtsstaatlicher Kontrolle, wie\ndie einschlägigen Leitentscheidungen des Bundesgerichts (insb. BGE 109 Ia 273 ff., Vest) und des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insb. Urteil vom 6. September 1978 in Sachen Klass)\nbetonen. 126 Bei der vom Bundesgericht anerkannten Möglichkeit der Kompensation normativer Unbe-\n\n"}