{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n111\nDie Rechtmässigkeit sollte auch im Verfahren betreffend die Genehmigung des Mitteilungsverzichts bzw. –\naufschubs gemäss Art. 18i i.V.m. Art. 18d E-BWIS als Massstab dienen. In der Botschaft «BWIS II» wird im\nfraglichen Zusammenhang richtigerweise von der Überprüfung der Rechtmässigkeit gesprochen (vgl. BBl 2007\n5103).\n112\nEs handelt sich hierbei nicht um eine verfassungsrechtlich zwingend gebotene Anpassung. – Bei dieser Gelegenheit sollte auch eine redaktionelle Unebenheit beseitigt werden: Der Begriff «Voraussetzungen» und das\nVerb «entsprechen» passen sprachlich schlecht zusammen.\n113\nVgl. Erläuternder Bericht vom 5. Juli 2006, S. 52 (zu Art. 18e Abs. 2 und 3 VE-BWIS).\n114\nDer Gesetzeswortlaut und auch die Erläuterungen in der Botschaft lassen nicht klar erkennen, ob das Delegationsverbot nur für den Entscheid des Vorstehers bzw. der Vorsteherin EJPD oder auch für die Zustimmung\ndes Vorstehers bzw. der Vorsteherin VBS gelten sollen. Eine redaktionelle Klarstellung erscheint wünschenswert.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 273\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin eher Genehmigungscharakter hat. 115 Im Interesse einer\nklaren Zuordnung rechtlicher und politischer Verantwortlichkeiten erscheint eine Klarstellung (eigenständiger Entscheid, nicht bloss Genehmigung) wünschenswert.\n\ng. Insbesondere: das Dringlichkeitsverfahren (Art. 18f E-BWIS)\naa. Das Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 18f E-BWIS bildet insofern einen neuralgischen Punkt im\nSystem der verfahrensmässig-organisatorischen Sicherungen, als die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung hier, wenn auch nur vorübergehend, ohne vorherige richterliche Prüfung und Genehmigung und ohne das Plazet der zuständigen Mitglieder des Bundesrates zum Einsatz kommen\nkönnen. Art. 18f Abs. 1 E-BWIS nennt eine einzige Voraussetzung, nämlich dass «Gefahr im Verzug»\nist. Dabei handelt es sich um einen zwar unbestimmten, aber im Polizeirecht geläufigen Begriff. 116 Der\nBegriff steht für eine Zuständigkeitsverschiebung: Eine an sich nicht zuständige Instanz wird ermächtigt, die fragliche Massnahme an Stelle der im Regelfall zuständigen Behörde anzuordnen. 117 An den\nsonstigen Voraussetzungen des Handelns ändert sich durch diese Kompetenzverlagerung nichts. Art.\n18f E-BWIS muss in diesem Sinne dahingehend verstanden werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 18a ff. (inkl. Art. 18k–18m) E-BWIS auch im Falle des Dringlichkeitsverfahrens erfüllt sein\nmüssen. 118\n\nbb. Nicht ohne weiteres klar ist, was in dem hier interessierenden Zusammenhang unter «Gefahr [im\nVerzug]» genau zu verstehen ist. Nach allgemeinem polizeirechtlichem Verständnis dieser Rechtsfigur\n(Gefahrenabwehr) 119 kann nur eine konkrete Gefahr für das polizeilich zu schützende Rechtsgut «im\nVerzug» sein, wenn der Gefahrenbegriff nicht jede Kontur verlieren soll. 120 Bei einem Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung im Interesse der (Früh-) Erkennung von Gefahren 121\ngeht es aber erst um die nähere Abklärung eines Gefahrenverdachts (Gefahrenerforschungsmassnahme). Ob überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, ist unsicher (vgl. vorne II.1.c.). Ausgehend vom\nherkömmlichen polizeirechtlichen Verständnis fällt es schwer, in dieser Konstellation von «Gefahr im\nVerzug» zu sprechen. Der Einsatz des Dringlichkeitsverfahrens, so wie in Art. 18f E-BWIS normiert,\nkann daher wohl nur in Betracht kommen, wenn es um den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung «für das [...] Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit» geht (Art. 18a Abs. 1 E-BWIS, zweite Alternative; Hervorhebung hinzugefügt).\n\nDas in der Botschaft angeführte Beispiel für «Gefahr im Verzug» –\n\n«Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wichtige Zielperson überraschend in die Schweiz einreist und ab der\nEinreise intensiv – beispielsweise auch durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs – überwacht werden\nmuss.»\n\n– hinterlässt vor diesem Hintergrund einen etwas zwiespältigen Eindruck. Die Tatsache allein, dass\neine wichtige Zielperson «überraschend in die Schweiz einreist», vermag noch keine Gefahr im Sinne\ndes herkömmlichen polizeirechtlichen Verständnisses der Rechtsfigur der «Gefahr im Verzug» zu\nbegründen. Entscheidend ist, aus welchen Gründen die fragliche Person «überwacht werden muss».\n\n"}