{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n «4 Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 99a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 überwacht die\nRechtmässigkeit der Funkaufklärung.» [Hervorhebung hinzugefügt]\n\n108\nRein formal betrachtet werden «die Grundrechte» (gemäss Bundesverfassung und den für die Schweiz verbindlichen internationalen Garantien) durch Nennung in Art. 18b Bst. c E-BWIS in den gesetzlichen\nPrüfungsmassstab «hereingeholt». Dies ist aber aus mehreren Gründen kein adäquater Ersatz für eine direkte\nrichterliche Überprüfung am Massstab der Grundrechtsgarantien gemäss BV und EMRK. Entsprechendes gilt\nfür die Überprüfung am Massstab des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV).\nDieses sollte eigenständig und nicht bloss in «mediatisierter» Form (Art. 18b E-BWIS) als Prüfungsmassstab\nherangezogen werden können.\n109\nD.h. Verfassung, Gesetze, Verordnungen des Bundes und, soweit unmittelbar anwendbar, das für die Schweiz\nverbindliche Völkerrecht. Vgl. B. SCHINDLER, in: Auer u.a. (Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 49, N. 24.\n110\nÄhnlich auch Art. 18d VE-BWIS (Vernehmlassungsvorlage), wonach das Bundesverwaltungsgericht «Stellung\nzur Rechtmässigkeit» der beantragten Massnahmen zu nehmen hat. – Vgl. auch Art. 7 Abs. 3 BÜPF: «Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist.» Die Formulierung impliziert eine Überprüfung der Rechtmässigkeit insgesamt (nicht bloss der Vereinbarkeit mit dem BÜPF).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 272\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nAuch für das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18d E-BWIS sollte im Gesetz ausdrücklich als\nMassstab die Rechtmässigkeit, nicht bloss die Vereinbarkeit mit dem BWIS, genannt werden. 111 Art.\n18d Abs. 3 E-BWIS sollte entsprechend angepasst werden. 112\n\nee. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das Genehmigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dazu gedacht ist und, trotz schwieriger Entscheidungssituation, prinzipiell auch dazu geeignet ist,\neine rechtsstaatlich wichtige Sicherungsfunktion zugunsten der betroffenen Grundrechte zu übernehmen. Die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte Garantenfunktion des Bundesverwaltungsgerichts\nstösst aber an Grenzen. Denn die Überprüfung erfolgt vor dem Einsatz der besonderen Mittel, d.h. in\neinem Zeitpunkt, in welchem eine erschöpfende und abschliessende Beurteilung der Grundrechtskonformität noch nicht möglich ist. Das richterliche Genehmigungsverfahren macht den späteren Rechtsschutz (Art. 29a E-BWIS) somit nicht entbehrlich.\n\nf. Insbesondere: das Anordnungsverfahren (Art. 18e E-BWIS)\naa. Das Anordnungsverfahren gemäss Art. 18e E-BWIS dient der wirksamen Sicherung der Grundrechte, indem es dafür sorgt, dass die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung nur eingesetzt\nwerden können, wenn die Zustimmung zweier Mitglieder der Landesregierung (Vorsteher/in EJPD und\nVBS) – d.h. von politisch verantwortlichen Magistratspersonen (Art. 37 Abs. 1 RVOG) – vorliegt. Darin\nliegt ein wesentlicher Unterschied zum Verfahren betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss BÜPF bzw. künftiger StPO.\n\nDie organisatorische Zusammenführung der zivilen Nachrichtendienste im VBS ist im hier zu beurteilenden bundesrätlichen Entwurf vom 15. Juni 2007 noch nicht berücksichtigt. Die Frage der Zuständigkeitsverteilung stellt sich daher neu. Das Konsultationsverfahren nach dem Modell von Art. 18e\nAbs. 2 E-BWIS wird in den Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage vorab mit Koordinationsbedürfnissen begründet (Vermeidung von Doppelspurigkeiten im Verhältnis DAP / Strategischer Nach-\n113\nrichtendienst). Ein Verfahren mit zweifacher Zustimmung kann auch unter veränderten organisatorischen Gegebenheiten Sinn machen. Die Entscheidung über den Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung ist breiter abgestützt, und man kann dem auf dieser Entscheidungsstufe zu gewärtigenden Vorwurf, der Einsatzentscheid sei von (partei)politischen Überlegungen mitgeprägt, leichter begegnen.\n\nbb. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) und der Überwachung gemäss BÜPF (künftig StPO) zeigt sich\ndarin, dass der Einsatz im Bereich der Strafverfolgung bereits vor dem Vorliegen der richterlichen\nGenehmigung beginnen kann (Art. 7 BÜPF bzw. Art. 275 StPO), während die Anordnung zum Vollzug\nder besonderen Mittel gemäss Art. 18a ff. E-BWIS erst nach Vorliegen der richterlichen Genehmigung\nangeordnet werden darf (Art. 18 Abs. 2 E-BWIS). Eine Ausnahme bildet das Dringlichkeitsverfahren\ngemäss Art. 18f E-BWIS (dazu hinten g.). Die Verfahrenshürden sind damit wesentlich höher als im\nBereich der Strafverfolgung. Dies wird noch durch das ausdrücklich statuierte Delegationsverbot (Art.\n114\n18e Abs. 2 E-BWIS in fine) unterstrichen.\n\ncc. Unter rechtsstaatlichem Blickwinkel vermag nicht ganz zu befriedigen, dass die rechtliche Qualifikation des Entscheids in der Schwebe bleibt. Gemäss Art. 18e Abs. 1 E-BWIS stellt das Bundesamt\ndem Departementsvorsteher bzw. der Departementsvorsteherin Antrag. Dies deutet darauf hin, dass\nder Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin den förmlichen und verbindlichen verfahrensabschliessenden Entscheid trifft. In Art. 18e Abs. 3 E-BWIS ist dann allerdings davon die Rede, dass der Vollzug «mit zusätzlichen Einschränkungen und Auflagen versehen werden» kann (Hervorhebung nur hier). Dies könnte so verstanden werden, dass der Entscheid des Departements-\n\n"}