{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nAuch wenn das Bundesverwaltungsgericht Wege finden wird, Fragen dieser Art zu beantworten, erscheint eine gesetzgeberische Klarstellung der hier angesprochenen Verfahrensfragen angesichts der\nGrundrechtssensibilität der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung und angesichts der wichtigen rechtsstaatlichen (Kompensations-) Funktion des richterlichen Genehmigungsverfahrens dringend\nangezeigt. 107\n\ncc. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es wichtig (und zu begrüssen), dass das Genehmigungsverfahren\ndurch einen schriftlich begründeten Antrag eingeleitet werden muss (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS). Dieser\n\n102\nBundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; SR\n173.32).\n103\nDenkbar wäre auch eine entsprechende Klarstellung im Verwaltungsgerichtsgesetz. – Die «BWIS II»-Vorlage\nsieht keine Ergänzung des VGG vor, obwohl das Genehmigungsverfahren keinem der bisherigen Verfahrenstypen entspricht. Angesichts verschiedener Unklarheiten (vgl. hinten bb.) sollte eine Ergänzung des VGG in\nBetracht gezogen werden.\n104\nSo die gesetzliche Regelung für die richterliche Genehmigung der Telefonüberwachung im Rahmen des BÜPF\n(Art. 7) und (künftig) der StPO.\n105\nDass es um einen Kollegialentscheid geht, ergibt sich aus den aktuell geltenden allgemeinen Regeln für das\nBundesverwaltungsgericht. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 18d E-BWIS nicht um ein Präsidiumsgeschäft im Sinne von Art. 15 VGG handelt und auch keine Zuständigkeit eines anderen Organs (Art. 16 ff. VGG)\ngegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Genehmigung in die Zuständigkeit einer\nder (heute fünf) Abteilungen fällt (Art. 19 VGG). Die nähere Festlegung hat im Rahmen des vom Gesamtgericht\nerlassenen Geschäftsreglements zu erfolgen (VGR; SR 173.320.1). Nach den allgemeinen Regeln (Art. 14 ff.\nVGG) entscheiden die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Richtern oder\nRichterinnen (Spruchkörper); sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die\nPräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet (Art. 21\nVGG). Die Bildung der Spruchkörper innerhalb der jeweils zuständigen Abteilung ist auf Reglementsstufe zu\nregeln (Art. 24 VGG).\n106\nVgl. M. MÜLLER, in: Auer u.a. (Hrsg.), Kommentar VwVG, Art. 5, N 28.\n107\nNicht minder dringend erscheint der Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf beim – hier nicht näher untersuchten – Verfahren betreffend Schaffung einer Tarnidentität (gemäss Art. 14c und 14d i.V.m. Art. 18d Abs. 4 E-\nBWIS), zumal es dort um wichtige Fragen betreffend die Rechtsstellung einer Person geht.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 271\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nAntrag soll das – mit einer schwierigen Aufgabe betraute – Bundesverwaltungsgericht in die Lage\nversetzen, die Rechtmässigkeit (insb. Grundrechtskonformität) zu überprüfen. Aus grundrechtlicher\nSicht sollen die Angaben im Antrag dem Bundesverwaltungsgericht namentlich eine Beurteilung erlauben\n- betreffend das Erreichen der Eingriffschwelle,\n- betreffend die Intensität des Grundrechtseingriffs,\n- betreffend das Gewicht der Gefahr bzw. der betroffenen Schutzgüter.\n\nFür die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Einsatzes (Art. 18b Bst. c E-BWIS) ist es wichtig, dass\ndem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist,\n- dass und weshalb eine Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS erfolglos geblieben ist bzw.\n- dass und weshalb die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der\nInformationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.\n\nDie Vorgaben betreffend den Inhalt des Antrags (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS) erscheinen unter diesem\nBlickwinkel nicht optimal. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt immerhin über die Möglichkeit, den\nAntrag zur Ergänzung an das Bundesamt zurückzuweisen (Art. 18d Abs. 3 E-BWIS), wenn es nicht\nüber alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt. Gleichwohl wäre es\nwünschenswert, die Liste mit den inhaltlichen Anforderungen betreffend den Antrag (Art. 18d Abs. 1\nE-BWIS) einer Überprüfung zu unterziehen; dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Gesetzesvorlage eine rasche Entscheidung anstrebt und das Bundesverwaltungsgericht sich von Gesetzes\nwegen innert kurzer Fristen zum Antrag äussern soll (Art. 18d Abs. 3 E-BWIS).\n\ndd. Der Überprüfungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wird in Art. 18d Abs. 3 E-BWIS mit den\nfolgenden Worten definiert:\n\n«3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft [...], ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug [...] den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. » [Hervorhebung hinzugefügt]\n\nGerichte sind gewöhnlich damit betraut, nicht bloss die Gesetzmässigkeit, sondern die Rechtmässigkeit integral zu überprüfen. Gerade vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Problematik leuchtet es\nnicht ein, weshalb hier als Massstab einzig das BWIS dienen soll und nicht auch die Grundrechte 108\nbzw. das Bundesrecht insgesamt (wie im Verwaltungsprozessrecht üblich). Im Rahmen eines späteren Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (Art. 29a E-BWIS) kann nicht bloss eine\nVerletzung des BWIS geltend gemacht werden, sondern die Verletzung von Bundesrecht schlechthin. 109 Auch das letztinstanzlich zur Entscheidung berufene Bundesgericht kann die Bundesrechtsund die Völkerrechtskonformität umfassend prüfen (vgl. Art. 95 BGG). In diesem Sinne sieht der ebenfalls im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage beantragte Art. 14a Abs. 4 E-BWIS vor: 110\n\n"}