{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDie in der «BWIS II»-Vorlage verwendete Terminologie erinnert in mancherlei Hinsicht an die Regelungen im BÜPF bzw. in der neuen eidgenössischen StPO betreffend die Überwachung des Post- und\nFernmeldeverkehrs. Man darf jedoch nicht ausser Acht lassen, dass die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung hier in einem anderen – präventivpolizeilich-verwaltungsrechtlichen, nicht strafprozessualen – Kontext sowie in einem anderen behördlich-organisatorischen Umfeld zum Einsatz\nkommen. Der «Transfer» aus dem strafprozessualen in den präventivpolizeilichen Bereich erscheint\nnoch nicht in jeder Hinsicht optimal geglückt. 100 Dies ist allerdings in erster Linie ein gesetzesredaktionelles Problem.\n\ne. Insbesondere: das Genehmigungsverfahren (Art. 18d E-BWIS)\naa. Die Bundesverfassung sieht ein richterliches Genehmigungsverfahren für präventivpolizeiliche\nMassnahmen nicht vor, schliesst ein solches Verfahren aber auch nicht aus. 101 Dass für das Genehmigungsverfahren das Bundesverwaltungsgericht (und nicht etwa das Bundesstrafgericht) zuständig\nist, unterstreicht den speziellen – präventivpolizeilichen, nicht straftatbezogenen – Charakter des Einsatzes der besonderen Mittel.\n\nAus grundrechtlicher Sicht erfüllt das Genehmigungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\n(Art. 18d E-BWIS) eine doppelte Funktion:\n- Zum einen ermöglicht es eine präventive rechtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns in einem\nbesonders grundrechtssensiblen Bereich.\n- Zum andern verhindert es, dass die Konkretisierung der Eingriffsschwelle allein der vollziehenden\nVerwaltungsstelle überlassen bleibt. Insoweit sorgt das Genehmigungsverfahren in Verbindung mit\ndem Anordnungsverfahren für eine rechtsstaatlich-demokratische Rückkopplung der Konkretisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe.\n\n96\nBGE 128 I 327, 340. Vgl. auch BGE 109 Ia 273, 284 (Telefonüberwachung).\n97\nAus grundrechtlicher Sicht ist der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre bereits mit dem\ndas Verfahren abschliessenden förmlichen Entscheid perfekt (nicht erst wenn mit der Ausführung der konkreten Massnahme begonnen wird).\n98\nDie Überführung des DAP in das VBS per 1. Januar 2009 ist im hier zu beurteilenden bundesrätlichen Gesetzesentwurf noch nicht berücksichtigt.\n99\nVgl. Art. 37 Abs. 1 RVOG: «Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.»\n100\nVgl. z.B. die «Gefahr im Verzug»-Regelung in Art. 18f E-BWIS (dazu hinten g.bb.).\n101\nAnders etwa Art. 13 Abs. 4 GG mit Blick auf die «Unverletzlichkeit der Wohnung». Dazu statt vieler GEORG\nHERMES, in: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl., Tübingen 2004, Art. 13, Rz. 68 ff., 80 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 270\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nArt. 18d E-BWIS regelt verschiedene Aspekte des Verfahrens. Den organisatorischen Gesichtspunkten widmet die Bestimmung eher wenig Aufmerksamkeit. Diese Rücksichtnahme auf die organisatorische Autonomie des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 14 VGG 102) ist nachvollziehbar. Aus grundrechtlicher Sicht wäre es dennoch wünschenswert, wenn im BWIS 103 klargestellt würde, dass die Genehmigung nicht in Form eines Einzelrichterentscheids 104, sondern als Kollegialentscheid ergeht. 105\n\nbb. Unter verfahrensmässigem Blickwinkel unterscheidet sich ein (nicht-kontradiktorisches) Genehmigungsverfahren erheblich vom üblichen (kontradiktorischen) Urteilsverfahren auf Beschwerde oder\nKlage hin. Die «BWIS II»-Vorlage enthält für das (nicht-kontradiktorische) richterliche Genehmigungsverfahren Vorschriften betreffend die Antragsstellung (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS) und betreffend verschiedene weitere Teilaspekte des Verfahrens (Art. 18d Abs. 3, Art. 18f E-BWIS). Unklar bleibt, nach\nwelchen Regeln jene Fragen zu entscheiden sind, welche die BWIS-Teilrevisionsvorlage offen lässt.\n- Das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) regelt die beiden Verfahrensarten der Beschwerde (Art. 31\nVGG) und der Klage (Art. 35 VGG). Es kennt jedoch (im Unterschied zum Strafgerichtsgesetz,\nSGG) kein richterliches Genehmigungsverfahren.\n- Für die nähere Regelung des Verfahrens verweist das Verwaltungsgerichtsgesetz im Wesentlichen\nauf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG). Inwieweit dies auch für das im VGG nicht erwähnte\nGenehmigungsverfahren gemäss Art. 18d E-BWIS gelten soll, bleibt unklar.\n- Das VwVG wiederum unterstellt in seinem Art. 1 Abs. 2 cbis (unter anderem auch) das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz, soweit es eine Verwaltungssache in erster Instanz durch Verfügung\nzu erledigen hat. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Kriterien kommt einer Genehmigung\nVerfügungscharakter zu. 106 Inwieweit dies auch für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts\nim Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18d E-BWIS zutrifft, ist nicht restlos klar.\n- Aus grundrechtlicher Sicht ist es nicht ohne Belang, ob der Entscheid über die Genehmigung (Art.\n18d E-BWIS) im Verfahren der Aktenzirkulation – gemäss Art. 41 VGG der Regelfall im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht – oder aber gestützt auf eine mündliche Beratung getroffen wird.\n\n"}