{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nIm Einsatzbereich «Terrorismus» stehen offenkundig hochrangige Rechtsgüter auf dem Spiel, zumal\nbei terroristischen Anschlägen Leib und Leben vieler Menschen gefährdet sein können. Ob im Bereich\nder beiden anderen Einsatzfelder durchweg derart gewichtige Rechtsgüter in vergleichbar schwer\nwiegender Weise bedroht sind, ist weniger evident. 95 Eine «pauschale» Unterstellung der Einsatzfelder verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst und verbotener Handel mit Waffen usw.\nunter das Kapitel 3a (Art. 18a Abs. 2 E-BWIS) lässt sich rechtfertigen, wenn sichergestellt ist, dass der\nEinsatz der besonderen Mittel im konkreten Fall nur erfolgt, wenn tatsächlich hochrangige Rechtsgüter\nauf dem Spiel stehen. Dies geschieht in der «BWIS II»-Vorlage noch nicht in genügender Weise.\n\nDer soeben zitierte Art. 18b Bst. b E-BWIS erhebt zwar die «Schwere und Art der Gefährdung der\ninneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz» zum Kriterium. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen wird aber durch diese gesetzgeberische Vorgabe kaum strukturiert. Nicht nur aus der Sicht des\nBestimmtheitsgebotes (vgl. vorne 4.a.), sondern auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint somit eine präzisere Umschreibung und Gewichtung der Schutzgüter im Gesetz selbst geboten. Eine Präzisierung ist auch deshalb wichtig, weil das zur Entscheidung berufene\nBundesverwaltungsgericht auf justiziable Massstäbe angewiesen ist, wenn es die Erforderlichkeit und\nAngemessenheit einer konkreten Massnahme (Art. 18b Bst. c und d E-BWIS) adäquat überprüfen\nkönnen soll.\n\ncc. Einer kurzen gesonderten Betrachtung bedarf der in Art. 18b Bst. a und Bst. b E-BWIS speziell\nerwähnte Einsatzzweck der Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder\nvon Quellen des Bundesamtes. Es fällt auf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Quellen in\nden Genuss des besonderen Schutzes nur in den drei in Art. 18a Abs. 1 E-BWIS genannten Aufgabenfeldern kommen können. Ob eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bzw. Quellen je nach\nEinsatzbereich im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) durch sachliche Gründe\ngerechtfertigt ist, kann im Rahmen dieser Abklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, da sich in\nder bundesrätlichen Botschaft diesbezüglich zu wenig Anhaltspunkte finden.\n\ndd. In zeitlicher Hinsicht sieht Art. 18d Abs. 2 E-BWIS vor, dass besondere Mittel der Informationsbeschaffung «beim ersten Mal für eine Dauer von längstens sechs Monaten beantragt werden» können.\nDer Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils höchstens drei\nMonate vor. Die Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen der\nStrafverfolgung wird demgegenüber «für höchstens drei Monate» erteilt (Art. 7 Abs. 3 BÜPF; Art. 274\nAbs. 5 StPO; mit jeweils wiederum befristeter Verlängerungsmöglichkeit). Inwieweit im präventivpolizeilichen Bereich eine – im Vergleich zur Regelung im BÜPF bzw. in der StPO – doppelt so lange\nHöchstdauer erforderlich ist, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden, da die Regelungsmotive\nin der bundesrätlichen Botschaft nicht näher dargelegt werden.\n\nd. Verfahrensstrukturen\nÜber den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung ist in einem mehrstufigen Verfahren zu entscheiden. Die Regelung des Verfahrens verdient besondere Aufmerksamkeit, weil die\nverfassungsrechtliche Beurteilung der «BWIS II»-Vorlage nicht zuletzt davon abhängt, ob die normati-\n\n94\nZur zweiten Rechtfertigungsalternative (Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\noder von Quellen des Bundesamtes) siehe sogleich cc.\n95\nZu den drohenden Gefahren vgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5055 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 269\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nve Unbestimmtheit verschiedener Bestimmungen durch organisatorisch-verfahrensmässige Garantien\nund Sicherungen kompensiert werden kann (vgl. vorne 4.a.). 96\n\nAm Entscheidungsverfahren sind die folgenden Stellen beteiligt: 97\n- Bundesamt: Antragstellung (Art. 18d Abs. 1 E-BWIS);\n- Bundesverwaltungsgericht: Genehmigungsverfahren (Art. 18d E-BWIS);\n- Vorsteher/in EJPD (Art. 18e E-BWIS): Entscheid im Anordnungsverfahren;\n- Vorsteher/in VBS (Art. 18e E-BWIS): Zustimmung im Anordnungsverfahren. 98\n\nAls Verfahrensbesonderheiten sind hervorzuheben:\n- Die mit dem Vollzug des BWIS betraute Verwaltungsstelle entscheidet nicht selbst über den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung, sondern stellt bloss Antrag (zur Ausnahme im Dringlichkeitsverfahren, Art. 18f E-BWIS, vgl. hinten g.).\n- Den abschliessenden Entscheid trifft ein Mitglied des Bundesrates, mithin eine demokratisch besonders legitimierte und politisch verantwortliche 99 Magistratsperson.\n- Der Anordnung geht ein richterliches Genehmigungsverfahren voraus. Der abschliessende Entscheid über den Einsatz ergeht somit in Kenntnis der rechtlichen Beurteilung durch eine mit Unabhängigkeit ausgestattete richterliche Instanz.\n\n"}