{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n «die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies\nüberwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens\nsowie Ausdrucksformen der Sexualität. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne über einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen. Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann. Verfügt der Einzelne über einen solchen Raum, kann er\nfür sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die Privatwohnung ist als «letztes Refugium» ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der\nRäume der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als\nindividuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt.»\n\nMit den Möglichkeiten, welche die «BWIS II»-Vorlage neu eröffnet – insb. Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Art. 18l E-BWIS) –, erhöht\nsich die Wahrscheinlichkeit, dass Vorgänge mit Kerngehaltscharakter – betreffend die überwachte\nPerson, aber auch betreffend Dritte – erfasst werden. Spezifische Kernbereichsschutzmassnahmen\nfehlen. Im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann das Dazwischenschalten eines unabhängigen Dienstes (Art. 2 Abs. 1 BÜPF) und der Verzicht auf Direktschaltungen einen\nBeitrag zum Kerngehaltsschutz leisten. Die Frage, wie der Schutz bei den anderen besonderen Mitteln sichergestellt werden soll, bleibt im Gesetzesentwurf offen. Ähnlich wie beim Schutz der Berufsgeheimnisse bedarf die «BWIS II»-Vorlage aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Nachbesserung.\n\nc. Weitere Fragen der Verhältnismässigkeit\naa. Die in Art. 18b (insb. Bst. c und Bst. d) E-BWIS statuierten Voraussetzungen orientieren sich an\nden Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Nennung der Kriterien im Gesetzestext für sich\nallein vermag jedoch, wie gesehen, nicht hinreichend zu gewährleisten, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz respektiert wird (vgl. I.4.e.).\n\nUnter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist bedeutsam, dass die «BWIS II»-Vorlage den Einsatzbereich der besonderen Mittel begrenzt. Diese dürfen gemäss Art. 18a E-BWIS nur eingesetzt werden, wenn es darum geht, eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit zu erkennen oder abzuwehren, die ausgeht von:\n\na. Terrorismus; 92\nb. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst;\nc. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer.\n\nEin Vergleich mit den Aufgabenfeldern gemäss Art. 2 BWIS zeigt, dass im Kapitel 3a (bewusst 93) nicht\nerfasst werden:\n- verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst,\n- gewalttätiger Extremismus und\n- Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.\n\n90\nVgl. z.B. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 161; SCHEFER, Kerngehalte, 446 ff.\n91\nVgl. BVerfGE 109, 279 – Grosser Lauschangriff (Urteil vom 3. März 2004), Rz. 120. Vgl. dazu etwa die Besprechung von OLIVER LEPSIUS, in: JurA 2005, 433, 586. Vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 196.\n92\nZur Frage der Definition des Begriffs vgl. hinten VI.3.\n93\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5094 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 268\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDie Ausklammerung dieser Aufgabenfelder beruht auf der gesetzgeberischen Einschätzung, dass es\nin diesen Bereichen zurzeit nicht angezeigt und angemessen ist, den Einsatz der – qualifiziert grundrechtssensiblen – besonderen Mittel der Informationsbeschaffung vorzusehen. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n\nbb. Umgekehrt beruht die Aufzählung in Art. 18a E-BWIS auf der gesetzgeberischen Einschätzung,\ndass der Einsatz in den in Abs. 1 genannten Bereichen grundsätzlich in Betracht fällt und gerechtfertigt werden kann. Diese Einschätzung ist nicht selbstverständlich, wenn man sich in Erinnerung ruft,\ndass beim Einsatz der besonderen Mittel schwer wiegende Beeinträchtigungen der grundrechtlich\ngeschützten Privatsphäre auf dem Spiel stehen. Schwer wiegende Grundrechtseingriffe lassen sich\nnur rechtfertigen (insb. unter dem Aspekt der Zumutbarkeit), wenn damit hochrangige Rechtsgüter\ngeschützt werden sollen (vgl. vorne 4.a.). Dieser Gedanke kommt auch in Art. 18b Bst. b E-BWIS zum\nAusdruck kommt, wenn verlangt wird, dass «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äus-\n94\nseren Sicherheit der Schweiz» den Einsatz rechtfertigen müssen.\n\n"}