{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\ndd. Noch nicht zu genügen vermag die Regelung über den Umgang mit Erkenntnissen betreffend eine\nDrittperson, gegen die ein Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung nicht hätte angeordnet werden dürfen. Eine Regelung betreffend sog. Zufallsfunde findet sich nur im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 18k Abs. 4 E-BWIS). Diese besteht\nzudem aus einem blossen Verweis auf das BÜPF und seine Ausführungsbestimmungen. Die dortigen\nVorschriften sind indes auf die Situation der Strafverfolgung gemünzt. Was genau die in Art. 18k Abs.\n4 E-BWIS statuierte «sinngemässe» Anwendung der BÜPF-Regelungen unter den Rahmenbedingungen der präventivpolizeilichen Gefahrenerforschung im Einzelnen bedeutet und bewirkt, bleibt unklar.\nDa diese Frage grundrechtsrelevant ist (Schutz der Privatsphäre der Drittperson), erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht eine klarere gesetzgeberische Regelung erforderlich.\n\nee. Ebenfalls noch nicht zu genügen vermag die Regelung betreffend die Überwachung Dritter, die\n88\ndurch ein Berufsgeheimnis geschützt sind. Art. 18c Abs. 2 E-BWIS sieht eine Triage unter richterlicher Aufsicht vor, die sicherstellen soll, «dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt».\nDie Regelung lehnt sich an Art. 4 Abs. 3, 5 und 6 BÜPF an. Die dortigen Bestimmungen sind freilich\nauf die Strafverfolgung zugeschnitten.\n\nEs kommt hinzu, dass die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss\nBÜPF einem besonderen Dienst obliegt, der seine Aufgaben selbstständig und ohne Weisungen erfüllt (Art. 2 Abs. 1 BÜPF). Diesem Dienst kommt beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern eine wichtige Rolle zu (vgl. Art. 17 und Art. 25 VÜPF). Diese Regelung findet zwar laut Art. 18k Abs. 4 E-BWIS\nsinngemäss Anwendung. Dies gilt jedoch nur bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, nicht aber bei den anderen besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung. 89 Art. 18c Abs. 2\nE-BWIS verlangt, dass durch Triage der erhobenen Daten sichergestellt wird, «dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt». Die «BWIS II»-Vorlage regelt nur die Durchführung der\nÜberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs näher (durch Verweis auf das BÜPF und durch Einbezug des entsprechenden Dienstes). Für die beiden anderen besonderen Mittel fehlen spezifische\nRegelungen. Der Gesetzesentwurf schliesst es nicht aus, dass Daten direkt durch die Sicherheitsorgane erhoben werden und die Daten somit direkt bei den Sicherheitsorganen anfallen. Damit aber\nvermag der in Art. 18c Abs. 2 E-BWIS in allgemeiner Weise angesprochene Mechanismus (Überwachung der Triage der Daten durch eine Richterin oder einen Richter der zuständigen Abteilung des\nBundesverwaltungsgerichts) nicht oder nicht in hinreichend wirksamer Weise zu greifen. Im Interesse\n\n86\nDiese Dritten sind gegenüber staatlichen Überwachungsmassnahmen eigenständig grundrechtlich geschützt.\nVgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 209, 216.\n87\nDas Problem der «Streubreite» der Massnahme dürfte im Fall der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung meist nicht so ausgeprägt sein wie bei einer allgemeinen Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes\n(dazu BGE 133 I 77), sollte aber gleichwohl nicht unterschätzt werden.\n88\nZur Bedeutung der Berufsgeheimnisse für den Grundrechtsschutz vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 199 f.\n89\nBeobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten (Art. 18l E-BWIS) und geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems (Art. 18m E-BWIS).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 267\nGutachten Giovanni Biaggini\n\neines wirksamen Schutzes von Berufsgeheimnissen erscheint eine gesetzgeberische Nachbesserung\nder Regelung verfassungsrechtlich geboten.\n\nff. Entsprechende Überlegungen gelten für den verfassungsrechtlich gebotenen Kerngehaltsschutz.\nZwar ist heute nicht abschliessend geklärt, was genau zum unantastbaren Kerngehalt des Rechts auf\nSchutz der Privatsphäre gehört (Art. 13 BV). 90 Es ist aber richtigerweise davon auszugehen, dass es\ngewisse die Intimsphäre betreffende Vorgänge gibt, die in den Genuss des absoluten Schutzes gemäss Art. 36 Abs. 4 BV kommen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht nennt in seinem 2004\nergangenen Urteil betreffend den sog. «Grossen Lauschangriff» 91 als Beispiele für Vorgänge im Kernbereich privater Lebensgestaltung:\n\n"}