{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nHier nimmt der Gesetzgeber seine Verantwortung für einen wirksamen Grundrechtsschutz (vgl. vorne\nII.3.) zu wenig wahr. Unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlich, aber auch demokratisch motivierten\nBestimmtheitsgebotes (vgl. vorne I.4.c.) ist es Sache des Gesetzgebers, klarzustellen, welche Schutzgüter derart gewichtig sind, dass sie einen schwer wiegenden verdeckten Grundrechtseingriff als zumutbar erscheinen lassen. Der Passus «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren\nSicherheit der Schweiz» ist zu offen formuliert. Es bedarf daher in Art. 18b E-BWIS einer präziseren\nBezeichnung jener Schutzgüter, die der Gesetzgeber für geeignet hält, schwere Grundrechtseingriffe\naufzuwiegen. Im Vordergrund stehen Schutzgüter wie Leib und Leben, Bestand des Staates, Funktionsfähigkeit seiner zentralen Institutionen.\n\nWie eine solche präzisere gesetzgeberische Umschreibung der Schutzgüter und der Abwägungsaufgabe auszugestalten ist, wird durch die Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben. Der Gesetzgeber\nbesitzt einen gewissen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Er darf in seiner Regelung berücksichtigen, dass verschiedene verfahrensrechtliche Vorkehren vorgesehen sind, die dafür sorgen, dass\ndie Konkretisierung der relativ unbestimmten Gesetzesbegriffe nicht allein der erstinstanzlich vollziehenden Behörde überlassen bleibt (Genehmigungs- und Anordnungsverfahren, Art. 18d und 18e E-\nBWIS; Rechtsschutz, Art. 29a E-BWIS).\n\nb. Fokussierung der Überwachungsmassnahmen\naa. Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung richten sich gemäss Art. 18b E-BWIS gegen\n«eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung», die «verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder)».\n\nAnders als man es im Polizeirecht erwarten könnte, knüpft Art. 18b E-BWIS nicht an den Begriff des\n«Störers» an. 85 Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die besonderen Mittel\nder Informationsbeschaffung kommen im Rahmen der präventivpolizeilichen Gefahrenerforschung\nund –abwehr zum Einsatz; dies in einem Zeitpunkt, in welchem typischerweise noch keine Störung,\nsondern erst eine Gefahr, möglicherweise erst ein Gefahrenverdacht vorliegt. Der Begriff «mutmasslicher Gefährder» (im Sinne von «mutmasslicher Verursacher einer konkreten Gefahr») bringt diesen\nSachverhalt treffend zum Ausdruck. Ob es in einem konkreten Fall zulässig ist, die entsprechenden\nMittel bereits im Gefahrenvorfeld einzusetzen, beurteilt sich nach den an anderer Stelle diskutierten\nKriterien. In Anbetracht der Regelungsaufgabe (Gefahrenerforschung) dürfte es kaum möglich sein,\ndie anvisierten Personen bzw. Organisationen oder Gruppierungen präzisier zu umschreiben.\n\nbb. Art. 18k, 18l und 18m E-BWIS statuieren (gleichlautend), dass das jeweilige besondere Mittel der\nInformationsbeschaffung nur eingesetzt werden darf, wenn «konkrete und aktuelle Tatsachen oder\nVorkommnisse vermuten» lassen, dass der mutmassliche Gefährder einen bestimmten Ort, Computer, Fernmeldeanschluss usw. für seine Zwecke nutzt. Diese Formulierung enthält eine Reihe von\nrelativ unbestimmten Begriffen. Eine gewisse Präzisierung bringt immerhin, dass das Vorliegen von\nkonkreten, aktuellen Tatsachen bzw. Vorkommnissen verlangt wird. «Blosse» Vermutungen genügen\nmithin nicht. Es dürfte kaum möglich sein, den hier zu regelnden Tatbestand signifikant präziser zu\nformulieren.\n\n85\nZu Begriff und Konzept des Störers vgl. statt vieler TSCHANNEN/ZIMMERLI, 478 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N.\n2488 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 266\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nIm Übrigen gilt es bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass die verwendeten Begriffe einer richterlichen Beurteilung und Kontrolle grundsätzlich zugänglich sind. Die in Art. 4\nBÜPF (für eine vergleichbare Konstellation) verwendete Formulierung – «wenn auf Grund bestimmter\nTatsachen angenommen werden muss» – ist ähnlich unbestimmt (ähnlich auch Art. 18c Abs. 1 E-\nBWIS). Mangels tauglicher gesetzgeberischer Regelungsalternativen muss eine Unbestimmtheit dieser Art wohl hingenommen werden.\n\ncc. Problematisch ist unter grundrechtlichem Blickwinkel, dass die im Rahmen der Art. 18a ff. E-BWIS\nvorgesehenen Massnahmen unter Umständen auch Dritte erfassen kann, d.h. Personen, Organisationen oder Gruppierungen, die nicht als mutmassliche Gefährder einzustufen sind 86, beispielsweise (wie\nin der «BWIS II»-Vorlage vorgesehen) andere Nutzer des überwachten Fernmeldeanschlusses bzw.\ndie Gesprächspartner des mutmasslichen Gefährders (Art. 18k E-BWIS), andere Nutzer der Datenverarbeitungsanlage (Art. 18m E-BWIS), Gesprächspartner oder weitere Personen, die sich an einem\nüberwachten Ort befinden (Art. 18l E-BWIS).\n\nAus rechtsstaatlichen Gründen ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Nötige vorzukehren, um die\nGrundrechte dieser Drittpersonen, insbesondere deren Grundrecht auf Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8\nEMRK), zu schützen (vgl. Art. 35 BV). 87 Die «BWIS II»-Vorlage trifft diesbezüglich verschiedene Vorkehren (vgl. insb. Art. 18c Abs. 2 und Art. 18k Abs. 4 E-BWIS). Diese vermögen jedoch aus grundrechtlicher Sicht nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen. Exemplarisch sei hier auf zwei Problempunkte\nhingewiesen.\n\n"}