{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\ndd. Aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger bedeutet die Verwendung relativ unbestimmter Begriffe\nin Verbindung mit der Ausweitung in Richtung Gefahrenvorfeld, dass das Risiko steigt, von besonderen Überwachungsmassnahmen als Drittperson erfasst zu werden. Auch wer sich bewusst bemüht,\nsich beruflich und privat nur in einem Umfeld zu bewegen, von dem er nach bestem Wissen annimmt,\ndass es mit Terrorismus, Nachrichtendienst usw. nichts zu tun hat, kann vor verdeckten Gefahrenerforschungsmassnahmen nicht sicher sein. Sowohl das Bundesgericht als auch der EGMR haben auf\ndie möglichen schädlichen Folgen verdeckter Massnahmen für eine freiheitliche, demokratische Ord-\n82\nnung hingewiesen.\n\nUnbestimmtheiten dieser Art sind daher problematisch. Sie lassen sich aber kaum vermeiden, wenn\nder Gesetzgeber Gefahrenerforschungsmassnahmen ermöglichen will. Die Unbestimmtheit lässt sich\naus grundrechtlicher Sicht dann (und nur dann) rechtfertigen, wenn anderweitig wirksam sichergestellt\nwird, dass der Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung sich in geordneten Bahnen bewegt und nicht ausufert.\n\nee. Solche Sicherungen sieht die «BWIS II»-Vorlage vor, allerdings in einer Weise, die aus grundrechtlicher Sicht (noch) nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermag. Art. 18b E-BWIS begnügt sich\nnicht mit einem bloss vagen Gefahrenverdacht. Der Verdacht muss sich vielmehr gegen eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung richten, und es muss sich um eine konkrete Gefahr\nfür die «innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» (Art. 18b E-BWIS) handeln.\n\nDiese Präzisierungen sind jedoch selbst nicht unproblematisch. Wegen des engen Zusammenhangs\nmit anderen Fragen soll dies an dieser Stelle noch nicht abschliessend erörtert werden (für die gesetzliche Umschreibung der mutmasslichen Gefährder vgl. hinten b.; für die Präzisierungsbedürfnisse im\nZusammenhang mit den Begriffen «innere und äussere Sicherheit» vgl. Frage h sowie hinten VI.2.).\n\nWeniger problematisch erscheint dagegen der Umstand, dass der Gesetzesentwurf in Art. 18b E-\nBWIS darauf verzichtet, von einem «dringenden Verdacht» zu sprechen. In diesem Punkt unterscheidet sich die «BWIS II»-Vorlage von der Regelung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs\nim Rahmen des BÜPF bzw. der StPO (Art. 3 BÜPF bzw. Art. 269 StPO, je Abs. 1 Bst. a). Dieser Verzicht lässt sich prinzipiell rechtfertigen, da es im Bereich der präventivpolizeilichen Massnahmen nicht\num die Aufklärung einer Straftat, sondern um das Erkennen und Abwehren von Gefahren geht (Gefahrenerforschung).\n\nff. Was die Bezugnahme auf die «innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» betrifft, so ist bereits\nan dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Begriff «Sicherheit» keine klaren Konturen aufweist und\n83\nnicht ohne Grund als vielfältig und schillernd gilt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich in jüngerer\nZeit eine deutliche Tendenz zeigt, den Begriff immer weiter auszudehnen und immer umfassender zu\nverstehen. 84 Allerdings fallen diese begrifflichen Unschärfen im hier interessierenden Zusammenhang\ndes Art. 18b E-BWIS nicht sonderlich schwer ins Gewicht. Dies hängt einerseits mit der Funktion zusammen, welche die Bezugnahme auf die «innere und äussere Sicherheit» hier (und an anderer Stelle in der «BWIS II»-Vorlage) primär erfüllt. Andererseits spielt mit, dass es sich bei den genannten\nBegriffen um Verfassungsbegriffe handelt, die, wenn überhaupt, durch den Verfassungsgeber, nicht\n\n82\nVgl. BGE 109 Ia 273, 295 (Vest); EGMR, Urteil vom 4. Mai 2000, Rotaru gegen Rumänien (Fn. 78), § 59.\n83\nVgl. z.B. RUCH, Sicherheit in der Demokratie, in: SBVR III/1, 21 ff.; SCHWEIZER/KÜPFER, St. Galler Kommentar,\nVorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung, N. 1 ff.; MOHLER/GÄTTELIN/MÜLLER, in: AJP 2007, 815 ff., 825 ff.\n84\nVgl. SCHWEIZER/KÜPFER, St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung, N. 1 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 265\nGutachten Giovanni Biaggini\n\ndurch den Gesetzgeber zu präzisieren wären (vgl. hinten VI.2.). Dem Problem der Normbestimmtheit\nmuss in Art. 18b E-BWIS in anderer Weise begegnet werden.\n\ngg. Aus grundrechtlicher Sicht bietet sich als erster Ansatzpunkt eine Präzisierung der in Art. 18b E-\nBWIS normierten Anwendungsvoraussetzungen an, als zweiter Ansatzpunkt ein Ausgleich der normativen Unbestimmtheit durch organisatorische und verfahrensrechtliche Massnahmen (dazu hinten d.-\nh.).\n\nDer Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) kann schwer\nwiegende Grundrechtsbeeinträchtigungen nach sich ziehen. Diese lassen sich nur rechtfertigen, wenn\nder Einsatz der verdeckten Überwachungsmassnahmen zu Gunsten legitimer öffentlicher Interessen\nerfolgt, die so gewichtig sind, dass sie die entgegenstehenden Freiheitsinteressen Betroffener überwiegen. Art. 18b E-BWIS überlässt die Bewertung und Abwägung der Interessen im Wesentlichen den\nrechtsanwendenden Behörden. Die einzige Vorgabe besteht darin, dass Art. 18b Bst. b E-BWIS von\nden rechtsanwendenden Behörden verlangt, auf die «Schwere und Art der Gefährdung der inneren\noder äusseren Sicherheit der Schweiz» abzustellen.\n\n"}