{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nEntsprechende gesetzgeberische Vorkehren können zum einen bei den materiellen Vorgaben an die\nRechtsanwendungspraxis ansetzen, zum anderen im Bereich des Verfahrens und der Organisation.\nMit Blick auf die «BWIS II»-Vorlage lassen sich die folgenden verfassungsrechtlichen Richtpunkte für\ndie Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen für besonders grundsrechtssensible Massnahmen\n(wie Art. 18a ff. E-BWIS) bestimmen:\n- möglichst klare Definition der Eingriffsschwelle (Bestimmtheitsgebot);\n- möglichst präzise Fokussierung der Überwachungsmassnahme auf mögliche Störer bzw. «mutmassliche Gefährder» 81 (vgl. Art. 18b E-BWIS);\n- Sicherstellung möglichst klarer Rahmenbedingungen für die unter erschwerten Bedingungen stattfindende Verhältnismässigkeitsprüfung;\n- Sicherstellung eines aus grundrechtlicher Sicht vertretbaren Verhältnisses von Eingriffsintensität\n(verdeckte Überwachung der Privatsphäre) einerseits und geschützten Rechtsgütern andererseits;\n- Einbau verfahrensrechtlicher Sicherungen (Ausgleich von Normunbestimmtheit);\n- Sicherstellung einer unabhängigen Beurteilung ex post (Rechtsschutz).\n\nDiese Ansatzpunkte und Möglichkeiten werden im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage im Grossen und\nGanzen genutzt. Allerdings geschieht dies, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, noch nicht\ndurchweg in befriedigender Weise. Insoweit bleibt die «BWIS II»-Vorlage in der vorliegenden Fassung\nhinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück. Aus grundrechtlicher Sicht besteht Nachbesserungsbedarf.\n\n4. Beurteilung der besonderen Mittel (Art. 18a ff. E-BWIS)\naus grundrechtlicher Sicht\nDie besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zeigen Ähnlichkeiten mit Massnahmen des Strafprozessrechts (vgl. insb. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 18k E-BWIS\nund gemäss BÜPF). Eine Anlehnung an bestehende Regelungsmodelle (vgl. in diesem Sinne Art. 18k\nAbs. 4 E-BWIS) erhöht die Orientierungssicherheit. Dabei dürfen aber die unterschiedlichen Regelungsansätze – präventivpolizeiliche Gefahrenerforschung hier, Strafverfolgung da – und die damit\nverbundenen Unterschiede und Besonderheiten (insb. tiefere Eingriffschwelle) nicht aus den Augen\nverloren werden. Zu den Unterschieden gehört, wie bereits erwähnt, dass im Strafprozess bei Missachtung rechtsstaatlicher Vorgaben Beweisverwertungsverbote drohen (von denen eine entsprechende disziplinierende Kraft ausgeht). Im präventivpolizeilichen Bereich fehlt ein vergleichbarer Druck.\nUmso wichtiger sind hier wirksame organisatorisch-verfahrensmässige Garantien und Sicherungen.\n\na. Definition der Eingriffsschwelle (Bestimmtheitsgebot)\naa. Aus grundrechtlicher Sicht ist zu fordern, dass bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen – wie\nsie der Einsatz der besonderen Mittel mit sich bringt (vgl. I.2.) – die Definition der Eingriffsschwelle\nnicht den mit dem Gesetzesvollzug betrauten Verwaltungsorganen überlassen bleibt. Es ist nicht nur\nrechtsstaatlich, sondern vor allem auch demokratisch geboten, dass der Gesetzgeber selbst sich um\ndie Festlegung kümmert. Im präventivpolizeilichen Bereich gilt dies umso mehr, als hier das Verhältnismässigkeitsprinzip seine Schutzwirkungen nur bedingt zu entfalten vermag (siehe vorne I.4.e.). Das\nBestimmtheitsgebot verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die Eingriffsschwelle eher tief zu legen. Es\nhindert ihn aber daran, diesen – aus grundrechtlicher Sicht heiklen (und im Sinne von Art. 164 BV\n«grundlegenden») – Entscheid an die Rechtsanwendung zu delegieren.\n\nbb. Die «BWIS II»-Vorlage nimmt sich der Frage der Eingriffsschwellen-Definition an mehreren Stellen\nan und orientiert sich dabei an den hier skizzierten Grundsätzen. Es fällt allerdings nicht leicht, die\nRegelung zu überblicken, da die Festlegung der Eingriffsschwelle in einer wenig übersichtlichen Weise auf verschiedene, zum Teil ineinander verschachtelte Bestimmungen aufgeteilt ist (vgl. vorne\n81\nDer Begriff «mutmasslicher Gefährder» ist passender als der Begriff «Störer», da es im Bereich der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung schon um die Aufklärung eines blossen Gefahrenverdachts gehen\nkann.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 264\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nI.2.c.). Dies ist wenig leser- und anwenderfreundlich, stellt jedoch im vorliegenden Kontext in erster\nLinie ein gesetzesredaktionelles, nicht primär ein grundrechtliches Problem dar.\n\ncc. Ein zentrales Element bei der Festlegung der Eingriffsschwelle ist der Begriff der «konkreten Gefahr» (Art. 18a E-BWIS). Dabei handelt es sich um einen zwar relativ unbestimmten, im Polizeirecht\njedoch verbreiteten und grundsätzlich hinreichend konturierten, einigermassen operablen Gesetzesbegriff, der auch der richterlichen Beurteilung grundsätzlich zugänglich ist.\n\nDer Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung wird bereits «für das Erkennen» einer\nkonkreten Gefahr ermöglicht. Damit will die Gesetzesvorlage bewusst den blossen Verdacht einer\nkonkreten Gefahr genügen lassen (vgl. auch Art. 18b Bst. a E-BWIS). Diese Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten in Richtung Gefahrenvorfeld ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs.\nDieser Schritt ist erkennbar gewollt und (sofern der Entwurf zum Gesetz erhoben wird) demokratisch\nabgestützt.\n\n"}