{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 262\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nwendenden Behörden (bzw. das Bundesverwaltungsgericht als Genehmigungsbehörde) anzustellen\nhaben, wenn die Voraussetzung der «Erfolglosigkeit» der Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS\ngeprüft werden soll:\n- Ausgangspunkt ist der Verdacht einer Gefahr.\n- Erfolgreich ist die Informationsbeschaffung (als Gefahrenerforschungsmassnahme) dann, wenn sie\nzutage fördert, ob eine konkrete Gefahr besteht oder nicht.\n- Wenn die Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS eine Gefahr zutage fördert, ist der Einsatz\nbesonderer Mittel nicht erforderlich (und gemäss Art. 18b E-BWIS unzulässig).\n- Wenn jedoch die Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS in Bezug auf das Bestehen einer\nGefahr keine Klärung erbringt, so kann dies einerseits daran liegen, dass es den potenziellen Störern gelungen ist, ihr Vorhaben gut zu verbergen; es kann aber andererseits auch daran liegen,\ndass eine konkrete Gefahr nicht besteht.\n- In der Situation der Ungewissheit, in der sich die Behörden diesfalls typischerweise befinden, liegt\nes nahe (gerade wenn es um gewichtige Schutzgüter wie Leib und Leben geht), die Abklärungen\nso lange nicht abzubrechen, bis man die Gewissheit hat, dass keine Gefahr besteht.\n- Unter diesen Bedingungen kann es leicht dazu kommen, dass immer intensivere Massnahmen als\n«erforderlich» eingestuft werden (erforderlich, um Gewissheit in Bezug auf die Gefahrenlage zu erlangen).\n\nDer hier aufgezeigten Gefahr eines «Leerlaufens» des Verhältnismässigkeitserfordernisses muss der\nGesetzgeber durch wirksame Vorkehren begegnen, wenn er seiner Aufgabe, die Grundrechte zu\nschützen (Art. 35 BV), gerecht werden will.\n\nVergleichbare Schwierigkeiten ergeben sich auch bei der Handhabung der Kriterien «aussichtslos»\nbzw. «unverhältnismässig erschwert» (Art. 18b Bst. c E-BWIS). 80\n\nDer Wortlaut des Art. 18b Bst. c E-BWIS erinnert insgesamt stark an den geltenden Art. 3 BÜPF und\nden künftigen Art. 269 StPO. Danach kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (erst)\nangeordnet werden, wenn «die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder\ndie Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden» (Art. 269 Abs.\n1 Bst. c StPO). Bei der Beurteilung von Art. 18b E-BWIS muss, ungeachtet dieser Parallelen, beachtet\nwerden, dass hinsichtlich der Ausgangslage ein grundlegender Unterschied besteht. Die Überwachungsmassnahmen gemäss BÜPF bzw. StPO kommen in einem Verfahren zum Einsatz, das der\nVerfolgung einer bestimmten Straftat dient. In diesem Kontext findet die Beurteilung der Aussichtsbzw. Erfolglosigkeit anderer Massnahmen unter anderen Rahmenbedingungen statt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann seine Wirkungen hier typischerweise viel besser entfalten als unter den\nBedingungen einer ungewissen Gefahrenlage, wie sie im Falle des Art. 18b Bst. c E-BWIS typisch ist.\n\nAusserdem schwebt im Bereich des Strafprozessrechts über dem Einsatz von Zwangsmitteln (inkl.\nbesondere Überwachungsmassnahmen) das Damoklesschwert des Beweisverwertungsverbotes (vgl.\nArt. 141 StPO). Dieser Umstand erzeugt einen systemimmanenten Druck, die rechtlichen Vorgaben\nbetreffend den Zwangsmittel-Einsatz zu respektieren. Beim Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung im präventivpolizeilichen Bereich fehlt ein vergleichbarer Druck.\n\nc. Folgerungen\nDie hier geschilderten Schwierigkeiten müssen nicht zwangsläufig zur Schlussfolgerung führen, dass\ndie besonderen Mittel der Informationsbeschaffung per se verfassungswidrig wären und ihre Einführung unzulässig wäre. Das frühzeitige Erkennen und Abwehren existenzbedrohender Gefahren verkörpert ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht. Der Bundesgesetzgeber hat dies mit dem Erlass des BWIS im Jahr 1997 anerkannt und bekräftigt. Dies heisst jedoch nicht, dass es ohne weiteres legitim ist, jedes geeignete Mittel einzusetzen.\n\nIm demokratischen Verfassungsstaat trägt der Gesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung für den\nSchutz und die Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV). Im hier interessierenden präventivpolizeilichen Bereich resultiert eine doppelte Verantwortung des Gesetzgebers. Dieser muss:\n\n80\nDer Gedanke der Verhältnismässigkeit wird hier gewissermassen «umgedreht», denn die unverhältnismässige\nErschwerung der Informationsbeschaffung wird an dieser Stelle des Gesetzes als Rechtfertigungsgrund für den\nEinsatz eines stärker in Grundrechte eingreifenden Mittels genannt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 263\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- erstens die Eingriffsschwelle definieren und\n- zweitens sicherstellen, dass diese Vorgabe beachtet wird.\n\n"}