{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nAls geschützte Rechtsgüter werden in den hier interessierenden Bestimmungen (Art. 18a ff. E-BWIS)\n– direkt oder indirekt – genannt:\n- «die innere oder äussere Sicherheit» (Art. 18a E-BWIS);\n- Schutz von Leib und Leben; Wahrung der Unabhängigkeit des Landes; Förderung eines friedlichen\nZusammenlebens der Völker (vgl. auch Art. 2, Art. 54 und Art. 57 BV); diese Rechtsgüter sind implizit in den «Verdachtsmerkmalen» (Bedrohungsformen) gemäss Art. 18a Abs. 1 E-BWIS (Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst, verbotener Handel mit Waffen\nusw.) enthalten;\n- «Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes» (Art. 18b E-\nBWIS).\n\nIm Zusammenhang mit dem Aufschub bzw. Ausschluss der Mitteilung (Art. 18i E-BWIS) – als ebenfalls grundrechtstangierende Massnahme im «System» des Kapitels 3a (Art. 18a ff. E-BWIS) – werden\nim Gesetzesentwurf weiter auch angesprochen:\n- der Schutz einer laufenden Informationsbeschaffung oder eines laufenden rechtlichen Verfahrens;\n- der Schutz der Beziehungen der Schweiz zum Ausland;\n- die erhebliche Gefährdung Dritter;\n- praktische Gründe; Verwaltungsökonomie (fehlende Erreichbarkeit von betroffenen Personen bzw.\nDrittpersonen).\n\nZusammenfassend kann man festhalten, dass die geschützten Rechtsgüter bzw. verfolgten öffentlichen Interessen vielfältig und von unterschiedlichem Gewicht sind. Das Spektrum reicht von ganz\nelementaren, hochrangigen Rechtsgütern (wie Schutz von Leib und Leben einer grossen Zahl von\nMenschen: Verhinderung terroristischer Anschläge) bis hin zu eher vagen Allgemeininteressen.\n\nb. Festlegung der Eingriffsschwelle\nDie Eingriffsschwelle wird im Gesetzesentwurf – gemessen an den in der polizeilichen Gesetzgebung\nüblichen Standards – relativ tief angesetzt; dies mit dem erklärten Ziel, ein frühzeitiges Handeln im\nGefahrenvorfeld zu ermöglichen: 72\n- Die besonderen Mittel können nicht erst für die «Abwehr», sondern bereits «für das Erkennen»\neiner konkreten Gefahr eingesetzt werden (Art. 18a E-BWIS).\n\n72\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5038 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 260\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- Vorausgesetzt wird immerhin, dass eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung «verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden».\n\nFür den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung genügt somit im Prinzip ein Gefahrenverdacht.\n\nEine gewisse Erhöhung der Eingriffsschwelle dürfte praktisch gesehen daraus resultieren, dass der\nEinsatz von der «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der\nSchweiz» abhängig gemacht wird (Art. 18b Bst. b E-BWIS).\nWeiter ist zu beachten, dass die Eingriffsschwelle für bestimmte Konstellationen eigenständig festgelegt wird:\n- Etwas höher liegt die Eingriffsschwelle bei den Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit\nvon Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes (der Begriff «unerlässlich»\nimpliziert das Vorhandensein einer konkreten Gefahr).\n- Der sofortige Einsatz der besonderen Mittel im sog. Dringlichkeitsverfahren (Art. 18f E-BWIS) ist\nnur zulässig, wenn «Gefahr im Verzug» ist, d.h. eine konkrete Gefahr für die zu schützenden Güter\ngegeben ist (vgl. hinten II.4.g.).\n- Im Zusammenhang mit dem Aufschub bzw. Ausschluss der Mitteilung (Art. 18i E-BWIS) wird die\nGefahrenschwelle im Allgemeinen eher vage umschrieben (Bst. a: «gefährden»). Eine Ausnahme\nbildet der Schutz Dritter, wo eine erhebliche Gefährdung vorausgesetzt wird (Bst. c).\n\nNicht von der Gefahrenschwelle (aber ebenfalls vom Umgang mit Ungewissheit) handelt die bei der\nRegelung der einzelnen Mittel (Art. 18k–18m E-BWIS) verwendete Formulierung «Lassen konkrete\nund aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder [...] usw.». 73\n\nc. Fazit\nDie besonderen Mittel der Informationsbeschaffung haben, soweit sie zur (Früh-) Erkennung von Gefahren (und nicht erst zur Abwehr) eingesetzt werden 74, den Charakter von Gefahrenerforschungsmassnahmen. 75 Es geht um Massnahmen, die vorbeugend greifen sollen, bevor ein Strafverfahren\neröffnet worden ist bzw. werden kann. 76 Die Gefahr ist zwar möglicherweise gross, aber noch wenig\ngreifbar. Gefahrenerforschungsmassnahmen zeigen fast zwangsläufig die Tendenz, übers Ziel hinauszuschiessen. Aus grundrechtlicher Sicht ist dies problematisch. Dies begründet einen erhöhten\nBedarf an besonderen gesetzgeberischen Sicherungen.\n\nEs kommt hinzu, dass sich im Falle einer relativ offenen Normierung von Eingriffsvoraussetzungen die\nGefahr von Missbräuchen erhöht. Wie das Bundesgericht im Jahr 1983 im Urteil Vest ausführte, können Missbräuche «im präventiven Bereich noch weit mehr als bei der repressiven Überwachung\nschädliche Folgen für die freiheitliche, demokratische Ordnung haben» (BGE 109 Ia 273 ff., 295).\nDaher kommt nicht nur der anordnenden Behörde und der richterlichen Instanz, welche die Massnahme zu genehmigen hat, eine grosse Verantwortung zu. 77 Dies gilt vielmehr auch für den Gesetzgeber selbst. Dieser steht in der Pflicht, gesetzliche Leitplanken zu setzen, welche der besonderen\nNatur der eingesetzten Mittel (hier: verdeckter Einsatz; Gefahrenerforschung als Zweck) und den damit verbundenen problematischen Aspekten (besondere Intensität des Grundrechtseingriffs) hinreichend Rechnung trägt.\n\nDer EGMR hat diese grundlegenden Gesichtspunkte in seinem Leiturteil in Sachen Rotaru gegen\nRumänien aus dem Jahre 2000 in die folgenden Worte gekleidet:\n\n"}