{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 258\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDiese Kriterien erinnern an die Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen gemäss Art. 36 BV\n(insb. Gesetzmässigkeitsprinzip, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismässigkeitsprinzip). Dies ist kein Zufall, greift doch polizeilich motiviertes Handeln häufig in Grundrechtspositionen ein. Entsprechende\nrechtsstaatliche Barrieren sind daher unabdingbar. Unter demokratischem Blickwinkel ist es sodann\nzentral, dass der Gesetzgeber die Definition der Eingriffsschwelle nicht den nachgeordneten (Verwal-\ntungs-) Stellen überlässt, sondern diese Schwelle selber möglichst präzise festlegt.\n\nb. Verwaltungsrechtlich-polizeirechtliche Perspektive\nIn den folgenden Ausführungen wird zunächst eine primär verwaltungsrechtlich-polizeirechtliche Perspektive eingenommen. Dies hat den Vorteil, dass gewisse Zusammenhänge etwas deutlicher hervortreten, welche für die Beurteilung der polizeilichen Handlungsbefugnisse wichtig sind:\n- Je tiefer die Eingriffsschwelle liegt, desto heikler ist typischerweise der Eingriff, da eine früh getroffene Massnahme oft nicht zielgenau sein kann und möglicherweise unbeteiligte Dritte (Nicht-\nStörer) erfasst.\n- Massnahmen, welche nicht in die Rechte von Individuen eingreifen, lassen sich typischerweise\nleichter rechtfertigen als Massnahmen, welche Grundrechte – des Störers, allfälliger Dritter – berühren. Auch ein früher Einsatz erscheint hier gewöhnlich nicht sonderlich problematisch.\n- Je stärker eine Massnahme in die Rechte von Individuen eingreift, desto gewichtiger müssen die\nverfolgten Interessen bzw. die zu schützenden Güter sein, desto heikler ist ein früher Einsatz.\n- Das polizeiliche Handeln folgt aus einer zwangsläufig mit Unsicherheiten behafteten Beurteilung ex\nante. Die Ermöglichung einer unabhängigen Beurteilung ex post (gerichtliche Überprüfung) ist ein\nzentrales rechtsstaatliches Anliegen.\n\nArt und Schwere der drohenden Gefahr, aber auch Art und Gewicht der zu schützenden Güter sowie\nArt und Gewicht der allenfalls berührten Individualrechte spielen dabei eine entscheidende Rolle.\n\nc. Hinweise zum verwaltungsrechtlichen Gefahrenbegriff\nDer Begriff «Gefahr» bezeichnet eine Sachlage, in der nach dem objektiv zu erwartenden Geschehen\ninnert absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für ein geschütztes Gut (Polizeigut) eintreten wird. 70 Es lassen sich verschiedene Gefahren-Stufen (bzw. Eingriffschwellen) unterscheiden: 71\n- konkrete Gefahr: Die in einem einzelnen Fall bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines\nSchadenseintritts.\n- abstrakte Gefahr: Die (gedachte) Möglichkeit einer konkreten Gefahr. Einer abstrakten Gefahr begegnet man typischerweise mit dem Erlass von polizeilichen Vorschriften.\n- Störung: realisierte Gefahr.\n- Gefahrenverdacht: Die zuständige Behörde hält das Vorliegen einer Gefahr für möglich. Es bestehen jedoch Unsicherheiten in Bezug auf die Diagnose (Sachverhalt) oder in Bezug auf die Prognose betreffend den Geschehensablauf (Kausalverlauf). Es stellt sich die Frage, ob bzw. welche\nMassnahmen zur genaueren Abklärung des Gefahrenverdachts zu ergreifen sind. Eine Gefahrenerforschungsmassnahme kann sich aufdrängen.\n\nQualifizierte Gefahrenbegriffe:\n- gegenwärtige Gefahr: Das schädigende Ereignis hat bereits begonnen oder steht mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit bevor.\n- unmittelbare Gefahr: Bei ungehindertem Geschehensablauf tritt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein\nSchaden für das geschützte Gut ein.\n\n70\nVgl. z.B. SCHOCH, N. 84; SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, in: SBVR III/1, 81 ff.\n71\nEntsprechende Typisierungen finden sich vor allem in der deutschen Literatur zum Polizei- und Ordnungsrecht.\nVgl. statt vieler SCHOCH, N. 84 ff.; DENNINGER, in: Handbuch, E 39 ff.; RALF POSCHER, Eingriffsschwellen im\nRecht der inneren Sicherheit, in: Die Verwaltung 2008, 345 ff., 356 ff. In der schweizerischen Lehre ist die Systematisierung weniger weit fortgeschritten. Dies widerspiegelt sich auch im nicht immer systematischen Begriffsgebrauch der kantonalen Polizeigesetzgebung.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 259\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- erhebliche Gefahr: Eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (z.B. Leib, Leben, Freiheit, Bestand\ndes Staates).\n- dringende Gefahr: Mit hoher Wahrscheinlichkeit droht ein Schaden für ein hochrangiges Rechtsgut.\n- Gefahr im Verzug: Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der an sich\nzuständigen Behörde eine andere tätig wird.\n\n2. Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung\nals Instrumente der Gefahrenabwehr\na. Geschützte Rechtsgüter\nBei den hier interessierenden besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS)\nzeigen sich die folgenden Besonderheiten.\n\nEs handelt sich um Massnahmen, die (aus der Sicht der berührten Personen) heimlich angeordnet\nund durchgeführt werden. Mit dem Einsatz der besonderen Mittel gehen Eingriffe in die grundrechtlich\ngeschützte Privatsphäre und allenfalls weitere Grundrechtseingriffe einher, die als schwer wiegend zu\ntaxieren sind. Da die Massnahme verdeckt durchgeführt wird, kann der Rechtsschutz für betroffene\nIndividuen nicht ohne weiteres spielen.\n\n"}