{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n47\nVgl. auch Art. 1 BWIS, wonach das Gesetz «der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung» dient.\n48\nÖffentliche Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.\nVgl. BGE 125 I 369, 383; BGE 128 I 327, 342; TSCHANNEN/ZIMMERLI, 463 ff. In der Literatur wird der Kreis der\nSchutzgüter mitunter etwas anders umschrieben. Vgl. SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, in: SBVR\nIII/1, 73 ff. (öffentliche Sicherheit und Ordnung).\n49\nVgl. BBl 2007 5038.\n50\nZur Rechtfertigung einer präventiven Überwachung vgl. auch BGE 109 Ia 273, 293 (betreffend § 71a Abs. 3\nStPO/BS; Anordnungskompetenz: Vorsteher des Polizei- und Militärdepartements): «Entsprechend der Bedeutung der Verbrechensverhütung liegt es daher durchaus im öffentlichen Interesse, gegen Verdächtigte die\nÜberwachung des Post-, Telefon- und Telegrafenverkehrs sowie den Einsatz technischer Überwachungsgeräte\nzuzulassen.»\n51\nSo z.B. BGE 109 Ia 33, 38. Laut Bundesgericht genügte es, dass der sog. «Sirup-Artikel» des Berner Gastgewerbegesetzes (wonach alkoholführende Gaststätten eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten haben als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge) ein «tendenziell taugliches Mittel»\nzur Bekämpfung des Alkoholismus sei.\n52\nVgl. BGE 126 I 112, 120.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 255\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nDie Verhältnismässigkeitsprüfung ist typischerweise stark durch die Einzelumstände geprägt. Wird,\nwie hier, eine gesetzliche Regelung als solche überprüft (abstrakte Normenkontrolle; vgl. vorne I.3.),\nkann naturgemäss nur eine grobe, auf verschiedene Annahmen gestützte Beurteilung der Verhältnismässigkeit erfolgen. Die allfällige Bejahung der Verhältnismässigkeit im Rahmen einer abstrakten\nKontrolle ist kein «Persilschein» für die Rechtsanwendungspraxis. Die Frage der Verhältnismässigkeit\nwird vielmehr auch später in jedem Einzelfall zu thematisieren sein. Umgekehrt kann selbst die beste\nGesetzgebung keine Garantie dafür bieten, dass es in der Praxis nie zu unverhältnismässigem\nStaatshandeln kommt. Gerade auch deshalb ist ein wirksamer Rechtsschutz aus rechtsstaatlicher\nSicht unentbehrlich.\n\nf. Die EMRK als Massstab\nNeben den Grundrechten der Bundesverfassung sind auftragsgemäss auch die Grundrechte der\nEMRK in die Prüfung einzubeziehen. Das Bundesgericht pflegt in seiner neueren Rechtsprechung\nregelmässig darauf hinzuweisen, dass die EMRK keinen weiter gehenden Schutz biete als die entsprechenden Garantien der Bundesverfassung. 53 Häufig werden daher die nationalen und die entsprechenden internationalen Grundrechtsgarantien in einem Atemzug genannt und parallel behandelt. 54\n\nDiese «Parallelisierung» liegt insofern nahe, als es ein erklärtes Ziel der Totalrevision der Bundesverfassung war, den nationalen Grundrechtsschutz (wo dies nicht schon der Fall war) mindestens auf das\neuropäische Schutzniveau anzuheben. 55 Dieses Revisionsziel dürfte im Wesentlichen erreicht worden\nsein. Bei der Formulierung verschiedener Garantien des Grundrechtskatalogs stand die EMRK erkennbar Pate. Dies gilt insbesondere für den hier im Zentrum stehenden Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der\nPrivatsphäre), dessen Wortlaut sich stark an Art. 8 EMRK anlehnt 56 (siehe vorne I.2.b.). Das Bundesgericht zieht bei der Auslegung der Grundrechte gemäss Bundesverfassung regelmässig die EMRK\nund die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR heran. 57\n\nZwischen dem durch die EMRK vermittelten Grundrechtsschutz und jenem gemäss Bundesverfassung besteht in einem Punkt ein substanzieller Unterschied. Laut Art. 190 BV sind «Bundesgesetze\nund Völkerrecht [...] für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.» Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre greift die «Immunisierung» der Bundesgesetze (Art.\n190 BV) im Verhältnis zur EMRK nicht. 58 Dieser Unterschied fällt bei der vorliegend vorzunehmenden\nPrüfung allerdings nicht ins Gewicht. Denn es geht hier um die Beurteilung einer Gesetzesvorlage\n(Entwurf Teilrevision BWIS), so dass – anders als später im Rahmen der Anwendung eines förmlich\nverabschiedeten Bundesgesetzes – die Beschränkung gemäss Art. 190 BV nicht greift.\n\nWie die Grundrechte der Bundesverfassung sind auch die hier interessierenden Grundrechte der\nEMRK (siehe vorne) nicht absolut geschützt. Eine allgemeine «Schrankenordnung» (wie sie Art. 36\nBV statuiert) besteht im Rahmen der EMRK allerdings nicht. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung werden in den jeweiligen Konventionsbestimmungen genannt. Die Anforderungen sind mit jenen\ndes Art. 36 BV nicht deckungsgleich, aber strukturell nahe verwandt. Stellvertretend sei hier Art. 8\nEMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zitiert:\n\n"}