{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nEine zentrale Rolle spielt das Gewicht des mit einer staatlichen Massnahme verfolgten öffentlichen\nInteresses bzw. des zu schützenden Rechtsguts. Dies gilt nicht nur bei der Rechtfertigung im Rahmen\nvon Art. 36 Abs. 2 BV (die in Rechtsprechung und Lehre oft eher summarisch beurteilt wird), sondern\nauch – ja vor allem – im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3\nBV) 46.\n\n38\nBGE 117 Ia 472, 480. Vgl. auch HANGARTNER, St. Galler Kommentar, N 11 zu Art. 5 BV.\n39\nSo BGE 132 I 49, 58.\n40\nVgl. auch BGE 132 I 49, 58; BGE 125 I 369, 379; BGE 109 Ia 273, 284.\n41\nVgl. Botschaft «BWIS II», BBl 5106, 5108, 5110 (betreffend Art. 18k–18m E-BWIS) sowie 5117 (betreffend Art.\n18n E-BWIS).\n42\nVgl. SCHEFER, Beeinträchtigung, 29, 53 f., 84.\n43\nBGE 128 I 327, 340. Vgl. auch BGE 109 Ia 273, 284 (Telefonüberwachung).\n44\nBGE 128 I 327, 340, mit Hinweisen. Vgl. auch SCHEFER, Beeinträchtigung, 54; (kritisch) SCHWEIZER/MÜLLER, in:\nLeGes 2008/3, 384 ff.\n45\nVgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 172 (mit Hinweisen).\n46\nDie Anforderungen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV werden denn auch in der Praxis oft in einem Atemzug\ngenannt und geprüft. Vgl. etwa Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5077, 5082, 5084, 5087, 5106, 5108, 5110,\n5113.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 254\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nVorliegend stehen Sicherheitsinteressen im Zentrum (vgl. insb. Art. 13a, 18a, 18b, 18n E-BWIS 47).\nSicherheitsinteressen sind ein grundlegendes und omnipräsentes Anliegen der Bundesverfassung\n(vgl. Art. 2 und Art. 57 BV). Die im BWIS mehrfach angesprochene Gefahrenabwehr (Schutz der so\ngenannten Polizeigüter 48) ist ein traditionsreiches, legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36\nAbs. 2 BV mit in der Regel erheblichem Gewicht.\n\nAls Rechtfertigungsgrund kommt gemäss Art. 36 Abs. 2 BV auch der «Schutz von Grundrechten Dritter» in Betracht. Dazu zählen nicht zuletzt auch das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 BV; vgl. auch Art. 2 und 3 EMRK).\n\nDie zentrale Zielsetzung der «BWIS II»-Vorlage 49 – das rechtzeitige Erkennen und Abwehren von\nGefahren für die Sicherheit des Landes und seiner Bevölkerung – verkörpert ein legitimes und gewichtiges öffentliches Interesse, das auch im Rahmen der EMRK (siehe hinten f.) grundsätzlich geeignet\nist, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. 50 Diese Feststellung entbindet freilich nicht von der sorgfältigen Prüfung und Abwägung der Interessen im Zusammenhang mit der Beurteilung einzelner Massnahmen.\n\ne. Zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, wie das Bundesgericht in BGE 132 I 49, 62 fast\nlehrbuchmässig ausführt,\n\n«dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse\nliegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem\nweniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann».\n\nZu den Kriterien der Eignung, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit sind folgende Präzisierungen\nanzubringen:\n- Eignung: Das gewählte Mittel muss grundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Zweck zu fördern. Dabei wird gewöhnlich kein allzu strenger Massstab angelegt. Rechtsprechung und Lehre\ngestehen dem Gesetzgeber gewöhnlich einen erheblichen Bewertungs-, Prognose- und Gestaltungsspielraum zu. Mitunter begnügt sich das Bundesgericht mit der Feststellung, dass die Mass-\n51\nnahme ein «tendenziell taugliches Mittel» darstellt.\n- Erforderlichkeit: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht\nweiter gehen als nötig, um das verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen. 52\n- Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit): Der (im öffentlichen Interesse liegende) verfolgte Zweck und die getroffene Massnahme dürfen nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Entsprechend spielen hier das Gewicht des Eingriffs und das Gewicht der Eingriffsinteressen (Schutzgüter)\neine entscheidende Rolle.\n\n"}