{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\nDas Bestimmtheitsgebot 36 steht im Dienst der Rechtssicherheit (Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns) und der rechtsgleichen Rechtsanwendung. In Verbindung mit dem Erfordernis der Gesetzesform (Gesetzesvorbehalt) dient das Bestimmtheitsgebot der demokratischen Abstützung, Steuerung und Kontrolle staatlichen Handelns. 37 Der Gesetzgeber soll das Handeln der\nVerwaltung lenken. Wichtige Weichenstellungen sollen nicht erst durch die Verwaltung im Einzelfall\ngetroffen werden. Das Bestimmtheitsgebot wirkt darauf hin, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung nicht entzieht.\n31\nDer Inhalt des unantastbaren Kerngehalts ergibt sich nicht aus Art. 36 Abs. 4 BV selbst, sondern aus der betreffenden Grundrechtsgarantie in Verbindung mit der Garantie der Menschenwürde (Art. 7 BV). Vgl. SCHEFER,\nKerngehalte, 5 ff.; BIAGGINI, Komm. BV, N 24 zu Art. 36.\n32\nBei der Medienfreiheit z.B. die Beachtung des Zensurverbots (Art. 17 Abs. 2 BV).\n33\nVgl. MAHON, Comm., Art. 36, N. 7 ff; BIAGGINI, Komm. BV, N 10 ff. zu Art. 36 und N 7 ff. zu Art. 5; SCHWEIZER,\nSt. Galler Kommentar, N. 10 ff. zu Art. 36 BV. Vgl. auch HANGARTNER, St. Galler Kommentar, N. 5 ff. zu Art. 5\nBV.\n34\nAuf Bundesebene haben die Behörden auch Art. 164 BV zu berücksichtigen, welcher vorschreibt, dass alle\nwichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.\n35\nAn einzelnen Stellen ist eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat (Verordnungsstufe)\nvorgesehen (Art. 10a, Art. 13a, Art. 14a E-BWIS; vgl. BBl 2007 5125). Auf die Delegationsproblematik wird,\nsoweit grundrechtsrelevant, im jeweiligen Zusammenhang einzugehen sein (zur Funkaufklärung vgl. V.3.). Im\nhier zentral interessierenden Bereich der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung ist keine Delegation\nvon Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen.\n36\nVgl. BIAGGINI, Komm. BV, N 10 ff. zu Art. 36; N 10 ff. zu Art. 5; SCHEFER, Beeinträchtigung, 53 ff. Eingehend\n(noch zur BV 1874) THOMAS COTTIER, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, 2. Aufl.,\nChur 1991. – Aus der Rechtsprechung vgl. BGE 132 I 49, 58 ff.; BGE 132 II 13, 29; BGE 128 I 327, 339. Vgl.\nauch BGE 131 II 271, 278.\n37\nVgl. BGE 128 I 327, 339.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 253\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nEine Regelung muss so präzise formuliert sein, «dass der Bürger sein Verhalten danach richten und\ndie Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann». 38 Die Anforderungen an die Normbestimmtheit dürfen einerseits nicht überspannt, andererseits aber auch nicht vorschnell herabgesetzt werden. Zu verlangen ist «eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit». 39 Das Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE 128 I\n327, 340, aus: 40\n\n«Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Der Bestimmtheitsgrad hängt\nunter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit\nder im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab».\n\nWie die bundesrätliche Botschaft an mehreren Stellen ausführt, bewirken verschiedene Neuerungen\nder «BWIS II»-Vorlage, namentlich die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung, schwer wiegende Grundrechtseinschränkungen (insb. des Rechts auf Schutz der Privatsphäre). 41 Nach allgemein\ngeteilter Auffassung gilt: Je intensiver der Eingriff in ein Grundrecht ist, desto höher sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Die Intensität spielt daneben auch eine wichtige Rolle bei der\nVerhältnismässigkeitsprüfung (insb. Frage der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung; vgl. hinten e.). 42 Schwer wiegende Beeinträchtigungen von Grundrechten\nlassen sich nur mit dem Schutz sehr wichtiger Rechtsgüter rechtfertigen.\n\nBei der Beurteilung des Gesetzesentwurfs unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes wird zu\nberücksichtigen sein, dass die normative Unbestimmtheit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu einem gewissen Grad «durch verfahrensrechtliche Garantien gleichsam kompensiert\nwerden» kann. 43 Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber nicht darauf verzichten kann, «allgemeine und\nmehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss» (BGE 132 I 49, 58). Dies gilt anerkanntermassen gerade auch im Bereich des\nPolizeirechts (Gefahrenabwehr). Hier stösst die vorausschauende generell-abstrakte Normierung\nsachbedingt oft an Grenzen. 44 Bei verdeckten Massnahmen sind die Anforderungen an die verfahrensrechtliche Sicherung besonders hoch. 45\n\nd. Zum Erfordernis des rechtfertigenden öffentlichen Interesses\nStaatliches Handeln muss stets am Allgemeinwohl ausgerichtet sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 36\nAbs. 2 BV bekräftigt und akzentuiert diesen allgemeinen Gedanken für den Bereich der Grundrechte.\nDie für die Rechtfertigung einer Grundrechtseinschränkung in Betracht kommenden öffentlichen Interessen werden in Art. 36 Abs. 2 BV nicht spezifiziert (anders die EMRK; siehe hinten f.).\n\n"}