{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n3. Gegenstand und Charakter der Überprüfung\nBevor die einzelnen Fragen näher untersucht werden, ist hier kurz auf einige Besonderheiten hinzuweisen, welche (fast) allen zu prüfenden Fragen gemeinsam sind.\n\nIm Folgenden geht es im Wesentlichen um die Überprüfung von generell-abstrakt 19 strukturierten\nRechtsvorschriften (Stadium Erlassentwurf) auf Stufe Bundesgesetz («BWIS II»-Vorlage) am Massstab übergeordneter Normen (Bundesverfassung und EMRK). Die Überprüfung erfolgt losgelöst von\neinem konkreten Anwendungsfall. Der Sache nach handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle 20 (wie sie beispielsweise das Bundesgericht vornimmt, wenn es ein angefochtenes kantonales Gesetz auf Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht überprüft). 21\n\nDie abstrakte Normenkontrolle zeigt verschiedene Besonderheiten und kann schwierige Frage aufwerfen. So muss man «mögliche Anwendungssituationen mit ihrem Wirklichkeitsbezug gedanklich» vorwegnehmen. 22 Gemäss Bundesgericht ist bei der abstrakten Normenkontrolle zu berücksichtigen, «ob\nder betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der\nsie mit den [einschlägigen] Verfassungs- oder EMRK-Garantien vereinbaren lässt». Der blosse Umstand, dass eine Vorlage bzw. Norm «in einzelnen Fällen auf eine verfassungswidrige Weise angewendet werden könnte», führt gemäss Bundesgericht «für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung»\n(BGE 133 I 77, 79, mit weiteren Hinweisen).\n\nDiese Maximen lassen sich sinngemäss auf die hier vorzunehmende Prüfung übertragen. Der blosse\nUmstand, dass eine Bestimmung der «BWIS II»-Vorlage in einzelnen Fällen auf eine grundrechtswidrige Weise angewendet werden könnte (z.B. unverhältnismässiges Vorgehen im Einzelfall), führt mit\nanderen Worten für sich allein noch nicht zur Einstufung der fraglichen Vorschrift (oder gar der ganzen\nVorlage) als verfassungs- bzw. konventionswidrig.\n\n18\nEin Berührungspunkt zu den besonderen Mitteln besteht insofern, als die Schaffung einer Tarnidentität (Art.\n14c bzw. 14d E-BWIS) der Ermächtigung seitens des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des EJPD und der Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 18d Abs. 4 E-BWIS) bedarf. – Vgl. auch hinten Fn. 107.\n19\nVgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG; BGE 125 I 313, 316.\n20\nVgl. GIOVANNI BIAGGINI, Abstrakte und konkrete Normenkontrolle, in: ius.full 2006, 164 ff.\n21\nFrüher im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 83 ff. OG), heute im Rahmen der Beschwerde in\nöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 95 BGG).\n22\nRHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, N 557. – Das Bundesgericht behilft sich mit Annahmen\n(mögliche, wahrscheinliche usw. Auslegung bzw. Anwendung). Vgl. z.B. 109 Ia 273 ff. Vgl. auch SCHEFER,\nFestgabe Juristentag, 478.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 251\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nZu den Besonderheiten der hier vorzunehmenden Überprüfung gehört weiter, dass nicht ein «fertiges»\n(von der Bundesversammlung bereits verabschiedetes) Gesetz, sondern ein Erlassentwurf zu beurteilen ist. Die Tragweite der gesetzlichen Vorschriften lässt sich nur bedingt abschätzen. Die praktischen\nKonsequenzen sind noch nicht bekannt. Anders als bei einem «fertigen» Gesetz 23 gibt es noch keine\nMaterialien aus dem parlamentarischen Verfahrensstadium. 24 Zwei Gesichtspunkte, die bei der Auslegung und Beurteilung von Gesetzesrecht regelmässig gute Dienste leisten (Materialien, Praxis), können hier somit nicht fruchtbar gemacht werden.\n\n4. Massstab und Kriterien der Überprüfung\na. Grundrechte als Massstab\nWeitere Besonderheiten ergeben sich aus dem Beurteilungsmassstab. Dieser besteht hier im Wesentlichen aus Grundrechtsnormen des nationalen und internationalen Rechts (vgl. vorne I.2.b.). Grundrechtsnormen zeichnen sich typischerweise durch Offenheit und Weite aus. Die Rechtsprechung zu\nden Grundrechten ist mittlerweile sehr reichhaltig. Und einige Leiturteile des Bundesgerichts und des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geben Anhaltspunkte für die Beurteilung der\n«BWIS II»-Vorlage. Dazu gehören namentlich die auch in der bundesrätlichen Botschaft angeführten\nUrteile des Bundesgerichts in Sachen Vest (BGE 109 Ia 273 ff. 25), in Sachen T. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt (BGE 122 I 182 ff. 26) und des Strassburger Gerichtshofs in Sachen Klass (EGMR, Urteil vom 6. September 1978, Série A Nr. 28 27). Für zahlreiche der hier interessierenden Fragen fehlen jedoch einschlägige Präzedenzfälle. Urteile ausländischer oberster Gerichte (etwa des deutschen Bundesverfassungsgerichts 28) lassen sich wegen unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen nicht ohne weiteres auf die schweizerischen\nVerhältnisse übertragen.\n\nDie Tragweite von Grundrechtsnormen lässt sich nicht mathematisch-exakt ermitteln. Grundrechte\nbedürfen (wie sich das Bundesgericht ausdrückt) «eher der Konkretisierung denn der Auslegung, einer Konkretisierung, welche auch sich wandelnden geschichtlichen Bedingungen und gesellschaftlichen Vorstellungen Rechnung zu tragen vermag». 29 Die Beurteilung am Massstab der Grundrechte ist\ninsofern zwangsläufig zeitgebunden und nicht für alle Zukunft gültig. Sowohl bei der Ermittlung des\nSchutzbereichs als auch bei der Bestimmung der Schranken sind Abwägungen erforderlich und Wertungen unumgänglich. Es gibt Fragen, die sich in guten Treuen unterschiedlich beantworten lassen.\n\n"}