{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n SCHER, Das Grundrecht auf Computerschutz, in: AJP 2008, 383 ff.; RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 276 f. – Das Bundesgericht hatte bisher keinen Anlass für eine vergleichbare Verselbstständigung.\nDie Zuordnung zu bestehenden Grundrechten dürfte im Regelfall genügend Schutz bieten.\n11\nRechtmässigkeit der Beschaffung, Bearbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (»Erkennbarkeit»),\nZweckbindung, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit, Wahrung der Datensicherheit, Beschränkung der Datenweitergabe ins Ausland, wenn kein gleichwertiger Persönlichkeits- bzw. Datenschutz besteht. Vgl. Z.B. SCHWEIZER,\nSt. Galler Kommentar, N 39, 44 zu Art. 13 BV.\n12\nVgl. BGE 128 II 259, 279; BGE 126 I 7, 12; RHINOW, BV 2000, 113.\n13\nSCHWEIZER, St. Galler Kommentar, N 45 zu Art. 13 BV.\n14\nVgl. GRABENWARTER, EMRK, § 22 N. 10, 26.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 248\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n- und wenn der Einsatz «für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder\näussere Sicherheit erforderlich ist» (Art. 18a Abs. 1 E-BWIS);\n- und wenn diese konkrete Gefahr ausgeht von «Terrorismus», «verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst» oder von «verbotenem Handel mit Waffen [usw.]» (Art. 18a Abs. 1 E-\nBWIS);\n- und wenn «eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere\noder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden», oder wenn es «unerlässlich ist, um\ndie Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten» (Art. 18b Bst. a E-BWIS);\n- und wenn die «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz\noder der Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Quellen des Bundesamtes es rechtfertigen» (Art. 18b Bst. b E-BWIS);\n- und wenn die Informationsbeschaffung mit den übrigen Mitteln (Art. 14 BWIS) «erfolglos geblieben\nist oder die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde» (Art. 18b Bst. c E-\nBWIS);\n- und wenn «das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die\nGrundrechte Betroffener eingreift» (Art. 18b Bst. d E-BWIS);\n- und wenn Berufsgeheimnisse von Drittpersonen gewahrt sind (Art. 18c E-BWIS; mit Ausnahmen);\n- und wenn das Bundesverwaltungsgericht den schriftlich begründeten Antrag des Bundesamtes\ngenehmigt (Art. 18d E-BWIS; Ausnahme: Dringlichkeitsverfahren gemäss Art. 18f E-BWIS);\n- und wenn sowohl der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des EJPD als auch der Vorsteher bzw. die\nVorsteherin des VBS zugestimmt haben 15 (Art. 18e E-BWIS; Ausnahme: Dringlichkeitsverfahren);\n- und wenn die Dauer des Einsatzes befristet wird (Art. 18d Abs. 2 E-BWIS).\n\nDie verdeckte Massnahme muss der überwachten Person nachträglich mitgeteilt werden (Art. 18i E-\nBWIS, mit Ausnahmen), so dass der Rechtsweg beschritten werden kann (Art. 29a E-BWIS).\nEin Eingriff in die Grundrechte einer konkreten Person tritt nicht schon im Falle der Verabschiedung\nbzw. des Inkrafttretens der Gesetzesvorlage ein, sondern erst wenn ein förmlicher Entscheid betreffend den Einsatz ergangen ist. Dies ist der Fall:\n- im ordentlichen Verfahren: wenn der Entscheid der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. des\nzuständigen Departementsvorstehers ergangen ist (Art. 18e Abs. 2 E-BWIS);\n- im Dringlichkeitsverfahren: wenn die Anordnung des Direktors oder der Direktorin des Bundesamtes ergangen ist (Art. 18f Abs. 1 E-BWIS).\n\nEingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen können auch im weiteren Verlauf des Geschehens\neintreten, so etwa bei der Weitergabe persönlicher Daten, die mit Hilfe der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung gewonnen wurden (vgl. hinten II.4.k.), oder beim Verzicht auf die Mitteilung\ngemäss Art. 18i E-BWIS (vgl. hinten II.4.i.).\n\nIm Rahmen dieses Gutachtens wird zu prüfen sein, ob dieses System den Anforderungen an einen\nwirksamen Grundrechtsschutz genügt. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 18a ff. E-BWIS mit\ndem übergeordneten Recht wird das Zusammenwirken der verschiedenen Voraussetzungen, Rahmenbedingungen und Kontroll- bzw. Rechtsschutzmöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Beurteilung\nder besonderen Mittel der Informationsbeschaffung darf mit anderen Worten nicht gestützt auf eine\nisolierte Lektüre und Deutung einzelner Bestimmungen erfolgen.\n\nd. Ermessen beim Einsatz der besonderen Mittel\nZu berücksichtigen ist bei der Beurteilung auch, dass die einschlägigen Bestimmungen den rechtsanwendenden Instanzen in verschiedener Hinsicht Ermessen einräumen.\n- Besondere Mittel der Informationsbeschaffung «können» eingesetzt werden (Art. 18a E-BWIS).\n\n15\nDie neuen organisatorischen Gegebenheiten (Überführung des DAP in das VBS per 1. Januar 2009) sind im\nbundesrätlichen Gesetzesentwurf noch nicht berücksichtigt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 249\nGutachten Giovanni Biaggini\n\n"}