{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n- Die genaue grundrechtliche Zuordnung von Datenbearbeitungssystemen ist noch nicht restlos\ngeklärt. 10 Die Frage kann im Rahmen der vorliegenden Untersuchung offen bleiben. Denn ein «ge-\n4\nWeitere internationale Garantien, wie sie sich etwa aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; sog. UNO-Pakt II) ergeben, werden hier nicht näher untersucht.\n5\nVgl. BIAGGINI, Komm. BV, N 10 zu Art. 13; BREITENMOSER, St. Galler Kommentar, N 35 zu Art. 13 BV;\nMÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 203 f.\n6\nVgl. BGE 126 I 50, 65.\n7\nVgl. BGE 126 I 50, 62, 66 f.; BGE 130 III 28, 32.\n8\nVgl. Z.B. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 154 ff. J.P. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 187 ff.\n9\nVgl. GRABENWARTER, EMRK, § 22 N. 9; BREITENMOSER, St. Galler Kommentar, N. 9 ff. zu Art. 13 BV; KIE-\nNER/KÄLIN, Grundrechte, 148; BGE 133 I 77 (unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 BV).\n10\nDas deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 betreffend Online-\nDurchsuchungen (1 BvR 370/07) ein (im Rahmen von Art. 2 GG mitgarantiertes) »Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme» anerkannt. Vgl. dazu etwa GABRIELE\nBRITZ, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, in: DöV 2008, 411 ff.; AXEL TSCHENT-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 247\nGutachten Giovanni Biaggini\n\ngen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem» (Art. 18m E-BWIS) dürfte im Regelfall als Teil der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) anzusehen sein.\nDarüber hinaus können, je nach Umständen, weitere Grundrechte bzw. spezifische Teilgehalte wie\ndas Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV) ebenfalls grundrechtlichen Schutz\nbieten. Dies muss im Rahmen des vorliegenden Gutachtens nicht vertieft werden.\n\nBei allen hier interessierenden Mitteln der Informationsbeschaffung spielt zudem der in Art. 13 BV\ngewährleistete grundrechtliche «Anspruch auf Schutz vor Missbrauch [von] persönlichen Daten» (Abs.\n2) eine wichtige Rolle. Die Bestimmung bietet gerade auch Schutz gegen die nicht erkennbare verdeckte Datenerhebung, welche die drei hier interessierenden Mittel charakterisiert (vgl. insb. Art. 18m\nE-BWIS: «ohne Wissen»). Über den etwas zu eng geratenen Wortlaut hinaus bietet Art. 13 Abs. 2 BV\nnicht erst bei eigentlichem Datenmissbrauch Schutz. Der verfassungsrechtliche Datenschutz gebietet\nvielmehr auch eine Beachtung verschiedener datenschutzrechtlicher Grundsätze. 11 Der Wahrung des\nDatenschutzes dienen drei in Art. 13 Abs. 2 BV nicht ausdrücklich genannte, aber anerkanntermassen\ndarin enthaltene verfassungsrechtliche Ansprüche, nämlich\n\n- der Anspruch auf Berichtigung falscher Daten,\n- der Anspruch auf Löschung ungeeigneter und nicht (mehr) benötigter Daten und\n- der Anspruch auf Auskunft bzw. Einsicht. 12\n\nDer zuletzt genannte Anspruch ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung der beiden anderen Ansprüche und gilt zu Recht als ein «Grundpfeiler des Datenschutzrechts». 13 Er umfasst\nauch die Auskunft darüber, ob man registriert ist oder nicht. Der Anspruch steht daher grundsätzlich\nauch einer nicht-registrierten Person zu.\n\nDer verfassungsmässige Anspruch auf Auskunft gilt nach allgemein geteilter Auffassung nicht absolut.\nDas Verweigern, Einschränken oder Aufschieben einer Auskunft muss aber den Anforderungen an\neinen Grundrechtseingriff genügen (Art. 36 BV), d.h. gesetzlich vorgesehen sein, durch ein legitimes\nöffentliches (Geheimhaltungs-) Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.\n\nIn Praxis und Lehre zur EMRK wird der Datenschutz als Teilgehalt des Rechts auf Achtung der Privatsphäre eingestuft. 14\n\nIm Rahmen der vorliegenden Abklärungen geht es darum, die Gesetzesvorlage als solche zu überprüfen (im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle; vgl. hinten I.3.). Es braucht daher nicht näher untersucht zu werden, ob automatisch jeder verdeckte Einsatz der besonderen Mittel als Grundrechtseingriff einzustufen ist bzw. ob (theoretisch) Fälle denkbar sind, in welchen die genannten Grundrechtspositionen nicht berührt sind.\n\nc. Die Voraussetzungen für den Einsatz der besonderen Mittel\nDie «BWIS II»-Vorlage errichtet im Zusammenhang mit den besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung ein ganzes System von Voraussetzungen, Kontrollen und Rechtsschutzmöglichkeiten. Dieses System soll (gerade auch) dem Schutz der Grundrechte dienen. Der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung ist nur zulässig,\n- wenn «konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten [lassen], dass ein mutmasslicher Gefährder» (Art. 18l–18m E-BWIS) bestimmte Dienste, Orte oder Systeme für seine\nZwecke nutzt;\n\n"}