{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-06-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000173_2009-06-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000173.pdf?ID=150000173", "Checksum": "eb545584514055dab6f9e3e733b1e4e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 30.06.2009 150000173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 30.06.2009 150000173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, l’Office fédéral de la justice et Direction du droit international public du DFAE"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "37589498f198c6d3544dd2c24a33b637", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 30.06.2009 150000173\n\n«Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur\nWahrung der inneren Sicherheit (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) («BWIS II») verabschiedet.\nIn der Folge wurde das Geschäft dem Nationalrat als Erstrat zugeteilt. Dessen Kommission für Rechtsfragen\nbeschloss am 19. Juni 2008 mit 11 zu 5 Stimmen bei 8 Enthaltungen auf die Vorlage einzutreten. Nach dem\nEintreten sprach sich die Kommission jedoch mit 16 zu 9 Stimmen dafür aus, die Vorlage an den Bundesrat\nzurückzuweisen. Insbesondere möchte sie den Bundesrat beauftragen,\n• die Begriffe innere und äussere Sicherheit, geschützte Rechtsgüter und die abstrakt gehaltenen Verdachtsmerkmale der Artikel 13a und 18a E-BWIS zu konkretisieren und eng zu umschreiben,\n• die Zusammenarbeit der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen Behörden und deren Auskunftspflicht sowie insbesondere die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zu präzisieren,\n• die Schnittstellen zwischen der Verwaltung (Polizeiorgane des Bundes) und den Gerichten klar zu regeln;\n• die parlamentarische Aufsicht im Bund wirksamer auszugestalten;\n• die finanziellen Konsequenzen der Vorlage für Bund und Kantone aufzuzeigen;\n• die Verfassungsmässigkeit der Vorlage detailliert zu überprüfen, dies insbesondere im Hinblick auf den\nSchutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 17 BV), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV). [...]\n\nDas Ziel des Auftrages ist die Klärung der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aufgeworfenen Fragen, soweit diese rechtlicher Natur sind. [...]\n\nDer Beauftragte ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:\n\nIst die Vorlage mit der Bundesverfassung und der EMRK vereinbar?\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 245\nGutachten Giovanni Biaggini\n\nIm Rahmen der Beantwortung dieser Frage sind folgende Teilfragen zu beantworten:\n\na) Ist für die Vorlage insgesamt die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und der EMRK gegeben?\nb) Ist insbesondere die Verfassungsmässigkeit / EMRK-Kompatibilität in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre gegeben?\nc) Ist insbesondere die Verfassungsmässigkeit / EMRK-Kompatibilität in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit gegeben?\nd) Ist insbesondere die Verfassungsmässigkeit / EMRK-Kompatibilität in Bezug auf die Medienfreiheit gegeben?\ne) Ist insbesondere die Verfassungsmässigkeit / EMRK-Kompatibilität in Bezug auf die Versammlungsfreiheit gegeben?\nf) Ist insbesondere die Verfassungsmässigkeit / EMRK-Kompatibilität in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit gegeben?\ng) Ist die Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die Begriffe innere und äussere Sicherheit gegeben? Ist eine formell-gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition) der Begriffe möglich und notwendig? Formulierungsvorschlag?\nh) Ist die Verfassungsmässigkeit in Bezug auf die Verdachtsmerkmale der Artikel 13a und 18a E-BWIS\ngegeben? Ist eine Konkretisierung der Verdachtsmerkmale möglich und notwendig? Formulierungsvorschlag?\n\nIst das indirekte Auskunftsrecht gemäss Artikel 18 BWIS mit übergeordnetem Recht im Einklang? Falls nein,\nwelche Vorgaben sind aus rechtlicher Sicht einzuhalten? Formulierungsvorschlag?»\n\n2. Die «BWIS II»-Vorlage im Lichte der berührten Grundrechte\na. Besondere Mittel der Informationsbeschaffung als zentraler Gegenstand\nIm Zentrum der vom Bundesrat am 15. Juni 2007 verabschiedete Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) 1 (und im Zentrum des vorliegenden Gutachtens) stehen die im 2. Abschnitt des neuen Kapitels 3a aufgeführten besonderen Mittel\nder Informationsbeschaffung, nämlich:\n- das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 18k E-BWIS),\n- das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Art. 18l E-BWIS), sowie\n- das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems (Art. 18m E-BWIS).\n\nIm 1. Abschnitt des Kapitels 3a finden sich «Allgemeine Bestimmungen» (Art. 18a–18i E-BWIS). Diese\nregeln die für alle drei besonderen Mittel geltenden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen.\nDass der Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung zu Grundrechtseingriffen führt,\nbedarf keiner langen Erläuterung. Nicht nur in der bundesrätlichen Botschaft 2, sondern auch im Gesetzesentwurf selbst kommt dies deutlich zum Ausdruck: Die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung dürfen gemäss Art. 18b E-BWIS «nur eingesetzt werden, wenn [...] das gewählte Mittel [...]\nnur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift» (Bst. d in fine). Wie noch zu zeigen ist,\ngarantiert eine derartige gesetzgeberische Ermahnung an die rechtsanwendenden Behörden für sich\nallein die gemäss Bundesverfassung (vgl. Art. 35 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention\n(vgl. Art. 1 EMRK) geschuldete Achtung der Grundrechte des Individuums 3 noch nicht hinreichend.\nWeitere Sicherungen sind nötig. Die «BWIS II»-Vorlage umfasst eine ganze Reihe solcher Sicherungen. Im vorliegenden Rechtsgutachten wird es darum gehen, zu prüfen, ob diese Sicherungen ausreichen.\n\n"}