Die Bundesverfassung enthält keine speziellen Vorgaben für deren Ausgestaltung. Die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft muss jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen gewährleistet werden. Die verschiedenen Modelle weisen Vor- und Nachteile auf, die gegeneinander abzuwägen sind. Notwendig sind allerdings klare Einschränkungen der Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Einleitung, Durchführung und dem Abschluss einzelner Verfahren, der Vertretung der Anklage vor Gericht und der Ergreifung von Rechtsmitteln.