Die heutige Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, die eine Trennung zwischen administrativer und fachlicher Aufsicht vorsieht, hat sich nicht bewährt. Sie führt zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung und zu Konflikten. Es genügt nicht, die gesetzlichen Grundlagen zu verbessern. Vielmehr sollte auf eine Aufteilung der Aufsicht verzichtet werden. Im Rahmen der Weiterbearbeitung des Entwurfs für ein Strafbehördenorganisationsgesetz können verschiedene Modelle der Aufsicht geprüft werden. Die Bundesverfassung enthält keine speziellen Vorgaben für deren Ausgestaltung.