Die dem Bundesanwalt vom Vorsteher des EJPD erteilten Weisungen über die Information der Medien in laufenden Ermittlungsverfahren waren meines Erachtens unzulässig, weil sie keine administrativen Fragen betreffen, sondern in den Bereich der Fachaufsicht fallen. Es trifft zu, dass der Vorsteher des EJPD mit der personalrechtlichen Sanktionierung der Missachtung dieser Weisungen in die Unabhängigkeit des Bundesanwaltes eingegriffen hat. 5. Schlussfolgerung 18