12 Abs. 3 lit. b BPG) auf Ablauf der Amtsdauer des Bundesanwaltes hätte erfolgen können, wäre in einem Verfahren nach den Vorschriften des VwVG, insbesondere unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu prüfen gewesen, ob die in den Mahnungen und Rügen erhobenen Vorwürfe des Vorstehers des EJPD begründet sind oder nicht. Eine Nichtwiederwahl durch den Bundesrat hätte mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. 31 4. Schlussfolgerung 17