b BPG vorangehen müssen, gelten nicht als Verfügungen und müssen deshalb auch nicht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) erlassen werden. 30 Erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Nichtwiederwahl durch den Bundesrat, die nach Art. 32 Abs. 3 lit. b BPV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten (Art. 12 Abs. 3 lit.