VPB/JAAC/GAAC 2008 158 Gutachten Amtsdauer gewählt war, hätte eine Nichtwiederwahl bei Vorliegen von Kündigungsgründen erst bei Ablauf der Amtsdauer am 31. Dezember 2007 erfolgen können. Es trifft zu, dass die dem Bundesanwalt ausbezahlte Abgangsentschädigung nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte. 2. Schlussfolgerung 15