Das Arbeitsverhältnis mit dem Bundesanwalt wurde durch Kündigung von Bundesanwalt Roschacher aufgelöst, die aber auf einer entsprechenden Vereinbarung über die Nebenfolgen der Kündigung (u.a. Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes) beruhte. Ob Gründe für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 12 Abs. 6 BPG gegeben waren, kann offen bleiben; da Bundesanwalt Roschacher auf 29 Siehe dazu Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corpo- rate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006, BBl 2006, 8233, 8276 ff.