Wie einleitend bemerkt, nehme ich zu den Schlussfolgerungen 1. – 8. zum Aufsichtszwischenbericht «Anklagen», 9. – 11. zum Aufsichtszwischenbericht «Ramos» und 12. – 13. zu den vier Untersuchungsberichten insgesamt nicht Stellung, ebenso wenig wie zu den Empfehlungen 1 – 4 zu den vier Untersuchungsberichten. Ich beschränke mich auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen zum Rücktritt des Bundesanwaltes und zur Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Das Bundesstrafgericht wird sich in seiner Stellungnahme zum Bericht der GPK-N wohl vor allem zu den Schlussfolgerungen 1 – 13 äussern. 1. Schlussfolgerung 14