Dieser Aufsichtsrat hätte die Aufgabe einer ständigen Überwachung der Bundesanwaltschaft, müsste aber für den Erlass von allgemeinen Weisungen oder von Anordnungen gegenüber der Bundesanwaltschaft dem Bundesrat Antrag stellen. Damit würde auch der Bundesrat verstärkt in die Aufsichtstätigkeit eingebunden. Die Aufsichtstätigkeit der Exekutive müsste – wie im Entwurf zu einem Strafbehör- den-Organisationsgesetz vorgeschlagen – inhaltlich beschränkt werden. VIII. Zusammenfassende Stellungnahme zu den Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der GPK-N