VPB/JAAC/GAAC 2008 157 Gutachten Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Strafverfolgung des Bundes, namentlich dem Bundesamt für Polizei und dem Bundesamt für Justiz, stark erschweren. Der Bundesrat könnte – ähnlich wie bei anderen ausgelagerten Einheiten des Bundes 29 – durch die Formulierung einer längerfristigen Kriminalpolitik auf die Führung der Bundesanwaltschaft Einfluss nehmen.