Der Bundesrat hätte wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten die Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen und die Anstalt zu beaufsichtigen. Ein solches Modell könnte die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft und die Fachkompetenz der Aufsichtsbehörde in optimaler Weise garantieren. Sie würde aber die Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. – Die Möglichkeit der Abberufung durch den Bundesrat zeigt, dass auch bei einer solchen Regelung Konflikte nicht ausgeschlossen sind.