b) Eignung als Aufsichtsbehörde Wie in der gutachterlichen Stellungnahme von Niklaus Schmid überzeugend ausgeführt wird, eignen sich Organe der Justiz oder der Legislative weniger für die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft als Organe der Exekutive. Die Exekutive verfügt über mehr Fachkompetenz, Sachnähe und Möglichkeiten, die Koordination mit verwandten Gebieten (insbesondere Rechtshilfe) sicherzustellen als Organe der Justiz oder der Legislative. Generell eignen sich Gerichte weniger für die ständige Beaufsichtigung von Strafverfolgungsbehörden in administrativer und fachlicher Hinsicht;