Die Vereinigung der Wahl- und Aufsichtsbefugnisse beim Bundesgericht oder beim Bundesstrafgericht ist kaum denkbar. Die Leitung der Bundesanwaltschaft tritt vor diesen Gerichten als Partei auf; es würde die Unabhängigkeit der Gerichte gefährden, wenn sie die Vertretung dieser Partei selber wählen würden. Sollen Wahl- und Aufsichtsbefugnisse nicht getrennt werden, so müssen sie von einem Organ der Exekutive wahrgenommen werden.