Eine solche muss im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft aber vermieden werden. Ausschlaggebend für die Wahl müssen fachliche und persönliche Qualifikationen sein. Die Gefahr der Politisierung spricht gegen die Wahl- und Aufsichtsbefugnis der Legislative. Denkbar wäre allenfalls eine Wahl durch den Bundesrat mit Genehmigung der Bundesversammlung, wie sie z.B. für die Direktorin oder den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle vorgesehen ist. 28 Auch bei einer blossen Genehmigung durch die Bundesversammlung ist eine gewisse Politisierung allerdings kaum zu vermeiden.