Es kann zu schwierigen Kompetenzkonflikten kommen, wenn eine Behörde für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist, eine andere für die Aufsicht und für die Sanktionierung allfälliger Verletzungen von Pflichten durch peronalrechtliche Massnahmen. Eine Wahl des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und weiterer leitender Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft durch die Legislative würde möglicherweise zu einer Verpolitisierung dieses Amtes führen. Eine solche muss im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft aber vermieden werden.