a) Einheit von Wahl- und Aufsichtsbefugnissen Die Wahl- und Aufsichtsbefugnisse sollten möglichst der gleichen Behörde übertragen werden. Es kann zu schwierigen Kompetenzkonflikten kommen, wenn eine Behörde für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist, eine andere für die Aufsicht und für die Sanktionierung allfälliger Verletzungen von Pflichten durch peronalrechtliche Massnahmen.